Dr. Christian Bertrand
Partner seit:
2023
Counsel seit:
2020
Senior Associate seit:
2017
Associate seit:
2012
Rechtsanwalt seit:
2012
Geburtsjahr:
1982
Familienstand:
Verheiratet, zwei Kinder
Studium:
Trier und Berlin
Dissertation im Strafrecht
Sonstiges:
- 2008 bis 2010 wissenschaftlicher Mitarbeiter am Lehrstuhl für Strafrecht und Strafprozessrecht der Universität Trier
- Zertifizierter Berater für Wirtschaftsstrafrecht (DAA)
Kompetenzen
Veröffentlichungen von Herrn Dr. Bertrand:
- Terminsgebühr bei übereinstimmenden Erledigungserklärungen außerhalb eines Gerichtstermins
- Fehlerhafte Statusbeurteilung eines GmbH-(Gesellschafter-)Geschäftsführers und Steuerberaterhaftung
- Steuerbarkeit von Gewinnen aus der Veräußerung von Kryptowährungen - Strafrechtlicher Handlungsbedarf für noch nicht erklärte Einkünfte
- Fiktive Terminsgebühr bei Beendigung eines Klageverfahrens durch übereinstimmende Erledigungserklärungen
- GmbH 2 Go (Teil 8): Der GmbH-Geschäftsführer und die Sozialversicherungspflicht
- Voraussetzungen einer Zahlungsaufforderung nach § 398a AO
- Kommentierung zu § 386 in Kohlmann, Steuerstrafrecht
- Zinsfestsetzungen – quo vadis?
- Kehrtwende der strafrechtlichen Verjährung der Beitragshinterziehung?
- Aktuelle Rechtsprechung zur Restschuldbefreiung bei strafbefangenen Steuerverbindlichkeiten gem. § 302 Nr. 1 InsO
- Steuerstrafrechtliche Verjährungsvorschriften im Schatten der Corona-Soforthilfen
- Besteuerung von Prostitutionsleistungen
- Berufshaftpflichtversicherung einer Sozietät zugunsten ihrer angestellten Rechtsanwälte kann teilweise zu Arbeitslohn führen
- Steuerstrafrechtliche Verjährungsvorschriften im Schatten der Corona-Soforthilfen
- Terminsgebühr für ein Telefonat mit dem Gericht ohne Beteiligung des Beklagten?,
- Kehrtwende der strafrechtlichen Verjährung der Beitragshinterzeihung
- Neue Rechtsprechung des BGH zu Gastronomie-und "Schwarzlohn"-Fällen
- Checklisten: Steuerstrafverfahren - was ist in der Hauptverhandlung zu beachten?
- Rechtsprechungsänderung zum Kompensationsverbot bei der Umsatzsteuer
- Ablaufhemmung nach Erstattung einer Selbstanzeige
- BGH bestätigt seine Rechtsprechung zur Abgrenzung zwischen Täterschaft und Beihilfe
- Anwendbarkeit der Datenschutz-Grundverordnung auf die Aktiengesellschaft im Besteuerungsverfahren
- Beschluss des BFH vom 3.9.2018: Ernstliche Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Zinssatzhöhe für Streitzeiträume ab 2012
- Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit von Nachzahlungszinsen
- Prostituiertenschutzgesetz: Update zum Thema "Die Steuerfahndung zu Gast im Rotlichtmilieu"
- Nachweis der tatsächlichen Erträge bei intransparenten Investmentfonds
- Schätzung von Besteuerungsgrundlagen im Taxiunternehmen
- Die Steuerfahndung zu Gast im Rotlichtmilieu
- Aktuelle Rechsprechung zum "großen Ausmaß" der Steuerhinterziehung
- Zur Verwertbarkeit eines Testkaufs durch die Finanzbehörde
- Ablaufhemmung der Festsetzungsverjährung durch Selbstanzeige
- Restschuldbefreiung bei strafbefangenen Steuerverbindlichkeiten - Risiken und Fallstricke
- Rücktritt vom Versuch der Steuerhinterziehung durch Unterlassen als Alternative zur strafbefreienden Selbstanzeige
- § 6 InvStG - quo vadis?
- Das neue Recht der Selbstanzeige
- Zur Rechtsklarheit und Rechtssicherheit im neuen Selbstanzeigerecht
- Wechselseitige Bindungswirkung zwischen Besteuerungs- und Strafverfahren?
Mein Weg zu Streck Mack Schwedhelm
Schon nach dem Studium war ich mir sicher, dass ich später als Anwalt tätig sein möchte. Als ich mich im April 2010 auf den Weg zum Bewerbertag „Jurday“ in Berlin machte, hatte ich allerdings nicht zwingend erwartet, dort tatsächlich meinen späteren Arbeitgeber kennenzulernen. Doch schon der erste Kontakt, den ich mit der Kanzlei und den heutigen Kollegen knüpfte, hinterließ bei mir einen bleibenden Eindruck. Obwohl mein Einstieg ins Berufsleben aufgrund des anstehenden Referendariats noch einige Zeit auf sich warten lassen musste, riss der Kontakt nicht mehr ab. Ende 2011 folgte die Einladung von Streck Mack Schwedhelm, meine Referendarstation im Kölner Büro zu absolvieren. Eine Woche später saß ich im Zug auf dem Rückweg vom Bewerbungsgespräch: Der positive erste Eindruck hatte sich bestätigt. Nach Abschluss der dreimonatigen Anwaltsstage stand für mich fest: Hier möchte ich bleiben! Ein Wechsel kam für mich nicht mehr in Betracht – mit einer Ausnahme: Vom Referendarszimmer in ein Anwaltsbüro.
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