Dr. Eugen Mehlhaf
Senior Associate seit:
2022
Associate seit:
2019
Rechtsanwalt seit:
2018
Steuerberater seit:
2022
Geburtsjahr:
1985
Studium:
Osnabrück
Familienstand:
drei Kinder
Sonstiges:
Lehrbeauftragter der Universität Osnabrück
Mitglied der International Fiscal Association (IFA)
Kompetenzen
Veröffentlichungen von Herrn Dr. Mehlhaf:
- Anmerkung aus Beratersicht (Steuerprisma) zur Entscheidung des BFH v. 22.2.2023 - I R 27/20 zur fremdüblichen Verzinsung einer Darlehensforderung (Margenteilungsgrundsatz)Ubg 2023, 380 ff.
- Keine Haftung inländischer Tochtergesellschaften für die Kapitalertragsteuer bei VerrechnungspreiskorrekturenAG 2023, 493 ff.
- Anmerkung aus Beratersicht (Steuerprisma) zur Entscheidung des BFH v. 17.8.2022 - I R 14/19 zur Anrechnung ausländischer Quellensteuer bei LizenzeinnahmenUbg 2023, 156 - 164
- Schenkungsteuerliche Verschonung des Erwerbs von GmbH-Anteilen und Bezugsrechten im Zuge einer KapitalerhöhungDStR 2022, 1848
- Anwendungsfragen beim fortführungsgebundenen Verlustvortrag nach § 8d KStGDStR 2022, 1244
- Anmerkung aus Beratersicht (Steuerprisma) zur Entscheidung des BFH v. 2.2.2022 I R 22/20 zu Cum-Ex GeschäftenUbg 2022, 250 - 268
- GmbHR-Kommentar zur Entscheidung des BFH v. 29.9.2021 I R 40/17 - Zur Übertragung des wirtschaftlichen Eigentums an WertpapierenGmbHR 2022, 423 - 432
- Passive Beteiligungsverwaltung und ausländische Steuervorteile i.R.d.§ 50d Abs. 3 EStG n.F. AG 2022, 246 ff.
- Einschränkbarkeit der Quellensteuerentlastung bei Dividendenzahlungen in die Schweiz (und andere Drittstaaten) nach § 50d Abs. 3 EStGAG 2021, 193-196
- Gewerbesteuerpflicht psychotherapeutischer Ausbildungsinstitute in der Rechtsform der GmbHUbg 2021, 327-331
- GmbHR-Kommentar zur Entscheidung des BFH vom 28.05.2020 (IV R 4/17, GmbHR 2020, 1362 ) – Die personelle Verflechtung des Nur-Besitz-GesellschaftersGmbHR 2020, 1362 ff.
- GmbHR-Kommentar zur Entscheidung des BFH v. 30.10.2019 IV R 59/16 – Zur Unternehmensidentität – Kein „ruhender Gewerbebetrieb“ im GewerbesteuerrechtGmbHR 2020, 385 ff.
- GmbHR-Kommentar zur Entscheidung des BFH v. 17.09.2019 VII R 5/18 - Zur Haftung des Geschäftsführers einer GmbH für Steuerforderungen gegenüber der GesellschaftGmbHR 2020, 219 ff.
- GmbHR-Kommentar zur Entscheidung des BFH v. 22.05.2019 XI R 40/17 - Zum Abzugsverbot für Geldbußen bei KartellbußeGmbHR 2019, 1254 ff.
- Berücksichtigungsgebot des Art. 107 Abs. 2 Satz 1 GG alter und neuer Fassung - Zur Argumentationslinie des sogenannten AutonomieabschlagsDÖV 2018, 647 ff.
- Kommunen im Finanzausgleich des Grundgesetzes (Dissertation)Nomos, 2017
- Korrekturen outsourcen - im Recht? Scheinunternehmerproblematik bei arbeits- und werkvertraglicher Bindung (Dr. Eugen Mehlhaf/Dr. Till Meickmann)DVBl 2017, 355 ff.
- Sackgasse mit Ausweg? (Dr. Eugen Mehlhaf/Dustin Hirschmeier)NdsVBl 2016, 92
- Umsatzsteuervorwegausgleich - Primär? Sekundär? Monetär!DVBl. 2015, 1489 ff.
- Die italienischen Wasserflaschen (Prof. Dr. Henning Tappe/Dr. Eugen Mehlhaf)JA 2014, 922 ff.
Mein Weg zu Streck Mack Schwedhelm
Berührung mit dem Steuerrecht hatte ich schon im Studium. Trotz eines Ausflugs in das Recht öffentlicher Finanzen während der Promotion, nutze ich das Referendariat, um das Steuerrecht aus verschiedenen Perspektiven kennenzulernen. Am Ende war klar, ich werde Steueranwalt. Zunächst in einer internationalen Wirtschaftskanzlei tätig, stellte ich fest, dass mir vor allem der Steuerstreit Freude bereitet. Streck Mack Schwedhelm war mir aus diversen Publikationen ein Begriff. „Wir kommen ins Spiel, wenn eigentlich nichts mehr geht“ – den Ansatz fand ich spannend! Als im Vorstellungsgespräch das Bauchgefühl stimmte, wusste ich, dass es der richtige Schritt ist.
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