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Dr. Eugen Mehlhaf
Senior Associate seit:
2022
Associate seit:
2019
Rechtsanwalt seit:
2018
Steuerberater seit:
2022
Geburtsjahr:
1985
Studium:
Osnabrück
Familienstand:
drei Kinder
Sonstiges:
- Lehrbeauftragter der Universität Osnabrück
- Mitglied der International Fiscal Association (IFA)
Kompetenzen
Veröffentlichungen von Herrn Dr. Mehlhaf:
- Zeitpunkt der Berücksichtigung des Gewinns aus einem Wegzugsteuertatbestand gem. § 6 AStG, Besprechung des BFH Urteils vom 16.4.2024 (IX R 38/21)
- Besteuerung international tätiger Freiberufler-Personengesellschaften nach dem DBA-USA 1989/2008 (switch over) – zur statischen Auslegung von DBA, Besprechung des BFH Urteils vom 5.12.2023 (I R 42/20)
- Wegzugsbesteuerung: Nichtberücksichtigung einer nach dem Wegzug eingetretenen Wertminderung der Anteile im Zuzugsstaat
- Wegzugsbesteuerung bei einem Wegzug in die Schweiz und Freizügigkeit, Besprechung des Urteils des BFH vom 6.9.2023 I R 35/20
- Hinzurechnungsbesteuerung gem. §§ 7 ff. AStG: Verfassungs- und unionsrechtliche Zweifel, Besprechung des BFH Beschlusses vom 13.9.2023 I B 11/22
- Zweifel an der Verfassungs- und Europarechtmäßigkeit der Hinzurechnungsbesteuerung
- Anmerkung aus Beratersicht (Steuerprisma) zur Entscheidung des BFH v. 7.6.2023 - I R 47/20 zur Betriebsstätte im Dienstleistungsbereich
- Anmerkung aus Beratersicht (Steuerprisma) zur Entscheidung des BFH v. 22.2.2023 - I R 27/20 zur fremdüblichen Verzinsung einer Darlehensforderung (Margenteilungsgrundsatz)
- Keine Haftung inländischer Tochtergesellschaften für die Kapitalertragsteuer bei Verrechnungspreiskorrekturen
- Anmerkung aus Beratersicht (Steuerprisma) zur Entscheidung des BFH v. 17.8.2022 - I R 14/19 zur Anrechnung ausländischer Quellensteuer bei Lizenzeinnahmen
- Schenkungsteuerliche Verschonung des Erwerbs von GmbH-Anteilen und Bezugsrechten im Zuge einer Kapitalerhöhung
- Anwendungsfragen beim fortführungsgebundenen Verlustvortrag nach § 8d KStG
- Anmerkung aus Beratersicht (Steuerprisma) zur Entscheidung des BFH v. 2.2.2022 I R 22/20 zu Cum-Ex Geschäften
- GmbHR-Kommentar zur Entscheidung des BFH v. 29.9.2021 I R 40/17 - Zur Übertragung des wirtschaftlichen Eigentums an Wertpapieren
- Passive Beteiligungsverwaltung und ausländische Steuervorteile i.R.d.
- Einschränkbarkeit der Quellensteuerentlastung bei Dividendenzahlungen in die Schweiz (und andere Drittstaaten) nach § 50d Abs. 3 EStG
- Gewerbesteuerpflicht psychotherapeutischer Ausbildungsinstitute in der Rechtsform der GmbH
- GmbHR-Kommentar zur Entscheidung des BFH vom 28.05.2020 (IV R 4/17, GmbHR 2020, 1362 ) – Die personelle Verflechtung des Nur-Besitz-Gesellschafters
- GmbHR-Kommentar zur Entscheidung des BFH v. 30.10.2019 IV R 59/16 – Zur Unternehmensidentität – Kein „ruhender Gewerbebetrieb“ im Gewerbesteuerrecht
- GmbHR-Kommentar zur Entscheidung des BFH v. 17.09.2019 VII R 5/18 - Zur Haftung des Geschäftsführers einer GmbH für Steuerforderungen gegenüber der Gesellschaft
- GmbHR-Kommentar zur Entscheidung des BFH v. 22.05.2019 XI R 40/17 - Zum Abzugsverbot für Geldbußen bei Kartellbuße
- Berücksichtigungsgebot des Art. 107 Abs. 2 Satz 1 GG alter und neuer Fassung - Zur Argumentationslinie des sogenannten Autonomieabschlags
- Kommunen im Finanzausgleich des Grundgesetzes (Dissertation)
- Korrekturen outsourcen - im Recht? Scheinunternehmerproblematik bei arbeits- und werkvertraglicher Bindung (Dr. Eugen Mehlhaf/Dr. Till Meickmann)
- Sackgasse mit Ausweg? (Dr. Eugen Mehlhaf/Dustin Hirschmeier)
- Umsatzsteuervorwegausgleich - Primär? Sekundär? Monetär!
- Die italienischen Wasserflaschen (Prof. Dr. Henning Tappe/Dr. Eugen Mehlhaf)
Mein Weg zu Streck Mack Schwedhelm
Berührung mit dem Steuerrecht hatte ich schon im Studium. Trotz eines Ausflugs in das Recht öffentlicher Finanzen während der Promotion, nutze ich das Referendariat, um das Steuerrecht aus verschiedenen Perspektiven kennenzulernen. Am Ende war klar, ich werde Steueranwalt. Zunächst in einer internationalen Wirtschaftskanzlei tätig, stellte ich fest, dass mir vor allem der Steuerstreit Freude bereitet. Streck Mack Schwedhelm war mir aus diversen Publikationen ein Begriff. „Wir kommen ins Spiel, wenn eigentlich nichts mehr geht“ – den Ansatz fand ich spannend! Als im Vorstellungsgespräch das Bauchgefühl stimmte, wusste ich, dass es der richtige Schritt ist.
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