

Verfassungswidriger Zinsanteil in Säumniszuschlägen?
- Nach anfänglicher Ablehnung hat sich der BFH höchstselbst an die Spitze der Diskussion um die Verfassungswidrigkeit des Zinsniveaus des § 238 AO gestellt (grundlegend: BFH-Beschluss vom 25.4.2018, IX B 21/18, BStBl. II 2018, 415).
- Im Windschatten der möglichen Verfassungswidrigkeit des Zinsniveaus stellen sich in steuerlicher Hinsicht verschiedene Anschlussfragen, ua. die, ob hiervon auch die Säumniszuschläge des § 240 AO betroffen sind. Seit langer Zeit ist streitig, ob den Säumniszuschlägen neben der Druckfunktion auch ein Zinscharakter zukommt.
- In einem tiefschürfenden Beitrag gelangt aktuell STECK zu dem Ergebnis, dass die Säumniszuschläge iSd. § 240 AO zur Hälfte Zinsen darstellen, da die Zinsdefinition auf sie ohne Einschränkung zutrifft und sie nicht nur wie Zinsen zu behandeln sind (STECK, DStZ 2019, 143).
- Verfahrensrechtliches Vehikel zur Durchsetzung der Reduktion des den Säumniszuschlägen innewohnenden Zinsanteils ist der (Einspruch gegen den) Abrechnungsbescheid. Macht der Steuerpflichtige geltend, die Säumniszuschläge seien nicht in der angeforderten Höhe entstanden, so ist sein Vorbringen – auch wenn es anders bezeichnet ist – als Antrag auf Erteilung eines Abrechnungsbescheids gem. § 218 Abs. 2 AO anzusehen (BFH vom 12.8.1999, VII R 92/98, BStBl. II, 1999, 751; STECK, DStZ 2019, 154).
- Analog zur steuerlichen Diskussion erhebt sich das „Problem“ auch bezüglich der Säumniszuschläge des Sozialversicherungsrechts. Es stellt sich sogar in verschärfter Weise, denn das Beitragsrecht kennt für Beitragsnachforderungen keine Verzinsung, sondern überhaupt nur den Anfall von Säumniszuschlägen iHv. 12 % pa. - wie im Steuerrecht -, sofern der Arbeitgeber nicht glaubhaft machen kann, dass er unverschuldet keine Kenntnis von der Zahlungspflicht hatte (§ 24 Abs. 2 SGB IV). Die Belastung mit Säumniszuschlägen ist im Bereich des Sozialversicherungsrechts deshalb besonders erdrückend, weil die Säumniszuschläge hier bereits mit Entstehung der (Nach-)Forderung und nicht wie im Steuerrecht erst ab Bescheiderlass entstehen.
- Bei den Nebenleistungen des Abgabenrechts handelt es sich in der Mehrzahl der Fälle keineswegs um eine „quantité negliable“. Für die Beratungspraxis ist mit dem Angriff auf Säumniszuschläge ein weiteres Spielfeld eröffnet. Den Reaktionen der Finanz- und Sozialverwaltung sowie ggf. der Gerichte darf mit Spannung entgegengesehen werden.