Zehnt – der Steuerblog

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Neues Bundesamt zur Bekämpfung der Finanzkriminalität (BBF) – Erster Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der Bekämpfung von Finanzkriminalität (Finanzkriminalitätsbekämpfungsgesetz – FKBG)

Das Bundesfinanzministerium hat bereits am 24.8.2022 die Eckpunkte für eine schlagkräftigere Bekämpfung der Finanzkriminalität und eine effektivere Durchsetzung von Sanktionen in Deutschland vorgestellt.
Nunmehr liegt der erste Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der Bekämpfung von Finanzkriminalität vor. Ziel des Gesetzes ist die Einrichtung eines Bundesamts zur Bekämpfung von Finanzkriminalität (BBF) mit Sitz in Köln und Dresden bereits zum 1.1.2024.

Dieses soll die folgenden Aufgaben wahrnehmen:

•    Ermittlungstätigkeit für große und komplexe Fälle von Finanzkriminalität (insbesondere auch internationale Geldwäsche) durch die EZG (Einheit für strafrechtliche Ermittlungen bei Geldwäsche)
•    Operative Verantwortung für die Umsetzung von Sanktionen
•    Analysetätigkeit für Verdachtsmeldungen
•    Koordinierung der Aufsichtstätigkeit im Nichtfinanzsektor

Daneben soll mit dem Gesetz zur Ermittlung im Zusammenhang mit verdächtigen Vermögensgegenständen (Vermögensermittlungsgesetz, VermG) ein neues Verfahren für Ermittlungen in Bezug auf verdächtige Vermögensgegenstände etabliert werden. Zudem wird im BBF eine Zentralstelle für Geldwäscheaufsicht (ZfG) eingerichtet. Die bestehende Zentralstelle für Sanktionsdurchsetzung (ZfS) und die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen sollen zum 1.6.2025 von der Generalzolldirektion (GZD) in das BBF überführt werden.

Ferner sollen weitere Anpassungen des Geldwäschegesetzes erfolgen, wonach Ermittlungen zu verdächtigen und bedeutsamen Vermögensgegenständen bereits geführt werden können, wenn lediglich Unklarheit über den wirtschaftlich Berechtigten oder die Herkunft des Vermögensgegenstands besteht. Bisher bedarf es zureichender tatsächlicher Anhaltspunkte im Sinne eines strafrechtlichen Anfangsverdachts iSv. § 152 StPO. Ähnlich der Regelung in § 12a ZollVG soll künftig die Möglichkeit geschaffen werden, Vermögensgegenstände im Fall einer unklaren Herkunft zum Zwecke der Durchführung eines sog. „Clearingverfahrens“ temporär sicherzustellen.

In neuerlicher Erweiterung des „All-Crimes-Ansatzes“ ist eine Ausweitung der strafprozessualen Befugnisse in Fällen der banden- oder gewerbsmäßigen Geldwäsche angedacht; insbesondere die Überwachung der Telekommunikation gem. § 100a StPO und die sog. Online-Durchsuchung gem. § 100b StPO unabhängig vom Vorliegen einer der dort genannten Katalogtaten.

Nachdem im Rahmen des Sanktionsdurchsetzungsgesetz II bereits das Transparenzregister mit dem Grundbuch verknüpft wurde, soll nunmehr zusätzlich  ein beim BBF geführtes Immobilientransaktionsregister geschaffen werden, mit einem vollumfänglichen Zugriff auf Informationen im Zusammenhang mit der Veräußerung von Immobilien.

Erstes Fazit
Der Entwurf reiht sich nahtlos in eine Reihe jüngerer Gesetzesverschärfungen ein, die der Bekämpfung von Geldwäsche dienen. Nach Lage der Dinge ist davon auszugehen, dass das Gesetz noch in diesem Jahr verabschiedet wird. Die Zunahme strafrechtlicher Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der Geldwäsche ist zu erwarten. Die Einrichtung des BBF dürfte ungeachtet der Zeitkomponente als gesetzt gelten. Erneut gilt: Unternehmen sollten sich im Bereich der Geldwäsche Compliance frühzeitig entsprechend aufstellen.

Dr. Peter Talaska
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Steuerrecht
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Dr. Sebastian Peters
Rechtsanwalt
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