Zehnt – der Steuerblog

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Follow-the-money – Sanktionsdurchsetzungsgesetz II

Der Bundestag hat am 1.12.2022 das zweite Gesetz „zur effektiven Durchsetzung von Sanktionen“ (Sanktionsdurchsetzungsgesetz – SanktDG) beschlossen (vgl. BT-Drucks. 20/4326). Nachdem seit Mai 2022 mit dem Sanktionsdurchsetzungsgesetz I bereits Verschärfungen der Sanktionsdurchsetzung realisiert worden sind, erfolgen mit dem Sanktionsdurchsetzungsgesetz II nun weitere strukturelle Maßnahmen zur Bekämpfung der Geldwäsche.

Auf Bundesebene wird dafür eine Zentralstelle eingerichtet, bei der auch eine Hinweisannahmestelle geschaffen wird.
Enthalten ist außerdem eine Änderung des Geldwäschegesetzes, wonach bei Immobilientransaktionen, dh. auch bei dem Erwerb von Anteilen an Gesellschaften zu deren Vermögen unmittelbar oder mittelbar eine inländische Immobilie gehört, nicht mehr mit Bargeld, Kryptowerten oder Rohstoffen bezahlt werden darf (§ 16a GwG). Dies ist gegenüber dem Notar nachzuweisen.

Das Gesetz beinhaltet folgende Regelungsinhalte: 

  • Einrichtung einer Zentralstelle für Sanktionsdurchsetzung auf Bundesebene zur Durchsetzung des Sanktionsrechts in Deutschland 
  • Schaffung eines Verwaltungsverfahrens zur Ermittlung von Vermögen sanktionierter Personen und rechtsfähiger Personengesellschaften sowie Einrichtung eines korrespondierenden Sanktionsregisters 
  • Einrichtung einer Hinweisannahmestelle 
  • Möglichkeit der Bestellung eines Sonderbeauftragten zur Überwachung der Einhaltung von Sanktionen in Unternehmen 
  • Verknüpfung von Immobiliendaten mit dem Transparenzregister 
  • Mitteilungspflicht von Vereinigungen mit Sitz im Ausland, die Immobilieneigentum in der Bundesrepublik Deutschland halten (auch Bestandsfälle statt bisher nur bei Neuerwerb) 
  • Einführung eines Barzahlungsverbotes bei Immobilientransaktionen 
  • Schaffung von mehr Transparenz bei der Figur des fiktiven wirtschaftlich Berechtigten nach § 3 Abs. 2 Satz 5 GwG 
  • Nutzbarmachung von Eigentums- und Kontrollstrukturübersichten für Behörden 
  • Erklärung von UN-Listungen für unmittelbar anwendbar 
  • Anpassung der Zuverlässigkeitsregelungen in den Finanzaufsichtsgesetzen.

Geregelt sind auch Straf- und Bußgeldvorschriften inklusive der Möglichkeit der Einziehung von Vermögenswerten bei einem Verstoß gegen die in § 10 des Sanktionsdurchsetzungsgesetzes genannten Meldepflichten, die unabhängig vom Recht des Tatorts für im Ausland begangene Taten durch Deutsche gelten. Mit aufgenommen wurde die Möglichkeit einer strafbefreienden Selbstanzeige für denjenigen, der eine der in § 10 genannten Meldungen freiwillig und vollständig nachholt.

Unternehmen sollten in jedem Fall neuerlich ihre Compliance-Maßnahmen im Bereich der Geldwäscheprävention kritisch überprüfen, ob diese dem aktuellen Standard gerecht werden. Ausländische Gesellschaften mit Immobilien in Deutschland müssen bestehendes Eigentum bis zum 31.12.2023 an das Transparenzregister melden.

Dr. Peter Talaska
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Steuerrecht
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Dr. Sebastian Peters
Rechtsanwalt
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