Zehnt – der Steuerblog

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Steuer(straf)rechtliche Implikationen des Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG)

Zum 2.7.2023 tritt das Gesetz für einen besseren Schutz hinweisgebender Personen (Hinweisgeberschutzgesetz – HinSchG) in Kraft. Mit dem Gesetz wird der Schutz hinweisgebender Personen ausgebaut und die Richtlinie (EU) 2019/1937 in nationales Recht umgesetzt werden.

Der sachliche Anwendungsbereich erstreckt sich auf strafbewehrte (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 HinSchG) und bußgeldbewehrte Verstöße (§ 2 Abs. 1 Nr. 2 HinSchG), dh. Straftaten und Ordnungswidrigkeiten. Hierunter fallen sämtliche Steuer- und Wirtschaftsstraftaten, wie die (leichtfertige) Steuerhinterziehung, Betrug, Untreue und Korruptionstaten. Daneben sind sonstige Zuwiderhandlungen gegen Rechtsvorschriften des Bundes, der Länder und unmittelbar geltende Rechtsakte der Union erfasst, so etwa die Bekämpfung der Geldwäsche. Ferner finden sich Vorschriften zur Rechnungslegung und Buchführung von Unternehmen.

§ 2 Abs. 1 Nr. 6 HinSchG erfasst zu meldende Verstöße gegen für Körperschaften und Personenhandelsgesellschaften geltende steuerliche Rechtsnormen.

§ 2 Abs. 1 Nr. 7 HinSchG erweitert den Anwendungsbereich auf Verstöße bereits in Form von Vereinbarungen, die darauf abzielen sich in missbräuchlicher Weise einen steuerlichen Vorteil zu verschaffen, der dem Ziel oder dem Zweck des für Körperschaften und Personenhandelsgesellschaft geltenden Steuerrechts zuwiderläuft. Die Regelung das § 2 Abs. 1 Nr. 7 HinSchG ist der Regelung des § 2 Abs. 1 Nr. 6 HinSchG in zeitlicher Hinsicht weit vorgelagert, um bereits Vereinbarungen als solche und nicht erst die Umsetzung an sich zu erfassen. Als einen meldepflichtigen Verstoß führt die Gesetzesbegründung insbesondere einen steuerlichen Gestaltungsmissbrauch im Sinne von § 42 AO an, d.h. die Wahl einer unangemessenen rechtlichen Gestaltung, die beim Steuerpflichtigen oder einem Dritten im Vergleich zu einer angemessenen Gestaltung zu einem gesetzlich nicht vorgesehenen Steuervorteil führen kann (zur Strafbarkeit vgl. PETERS in Schaumburg/Peters, Internationales Steuerstrafrecht, 2. Aufl., 2021, Rz. 11.40ff.; 11.197ff.). Auch die finanziellen Interessen der Europäischen Union - zuvörderst Verstöße gegen des UStG - werden erfasst (§ 2 Abs. 2 Nr. 1 HinSchG).

Der Anwendungsbereich ist in sachlicher und persönlicher Hinsicht bewusst weit. Unter das HinSchG fallen sämtliche Personen, die potenziell Kenntnis von einem Verstoß im beruflichen Umfeld erlangt haben können. Entsprechende Verfehlungen sind in Einzelfällen bußgeldbewehrt in Höhe von bis zu € 100.000,-- (§ 40 HinSchG). Die Pflicht zur Einrichtung interner Meldestellen betrifft natürliche und juristische Personen des privaten Rechts, rechtsfähige Personengesellschaften und sonstige rechtsfähige Personenvereinigungen mit regelmäßig mindestens 50 Beschäftigten (§ 3 Abs. 9, § 12 Abs. 2 HinSchG). Die Frist zu Einrichtung einer Meldestelle endet für private am 17.12.2023.

Beraterhinweis: Spätestens jetzt sollten betroffene Unternehmen und Körperschaften neben entsprechenden Meldestellen/Hinweisgebersystemen (zumindest) über eine Richtlinie zur Sicherstellung der Einhaltung von steuerlichen Verpflichtungen im Unternehmen („Tax Compliance Richtlinie“) verfügen, um die Einhaltung von Verhaltensregeln sicherstellen. Bei der Erstellung sind wir gerne behilflich.

Dr. Sebastian Peters
Rechtsanwalt
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