Zehnt – der Steuerblog
Bleiben Sie informiert über aktuelle Entwicklungen in steuer- und steuerstrafrechtlicher Gesetzgebung, Rechtsprechung und Literatur.
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Seit dem 31.1.2024 ist das neue Zuwendungsempfängerregister, das bereits zum 1.1.2024 in Kraft getreten ist, endlich online und damit „scharf“ gestellt, wenngleich es derzeit noch in den Kinderschuhen steckt.
Das Zuwendungsempfängerregister gem. § 60b AO ist ein bundesweites, zentrales Register, das durch das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) geführt wird und in dem alle Körperschaften – mit einem bestimmten Datensatz (vgl. § 60b Abs. 2 AO) – aufgeführt werden, die berechtigt sind, Zuwendungsbestätigungen (umgangssprachlich Spendenbescheinigungen) auszustellen. Konkret betroffen sind also alle gemeinnützig anerkannten Organisationen (§§ 51 ff. AO), juristische Personen des öffentlichen Rechts sowie die anerkannten politischen Parteien und unabhängigen Wählervereinigungen (§ 34g EStG).
Das öffentlich einsehbare Zuwendungsempfängerregister ermöglicht insbesondere Spendern sowie sonstigen (auch außersteuerlichen) Zuwendungsgebern, sich schnell und unkompliziert über den anerkannten Gemeinnützigkeitsstatus einer Organisation zu informieren. Das Register schafft so Rechtssicherheit und Transparenz im „Dritten Sektor“. Gleichzeitig ist das Zuwendungsempfängerregister Ausgangspunkt und notwendige Voraussetzung für die Digitalisierung des Spendenabzugsverfahrens (s. hierzu bereits den Newsletter von Dr. Jörg Alvermann vom 7.6.2023: Das neue Zuwendungsempfängerregister | Streck Mack Schwedhelm (steueranwalt.de)).
Link zum Zuwendungsempfängerregister: Zuwendungsempfängerregister (Zuwendungsempfängerregister) (bzst.de)