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Das neue Zuwendungsempfängerregister

Zum 1.1.2024 wird in Deutschland das Zuwendungsempfängerregister eingeführt. Nachfolgend ein Überblick über seine Funktionsweise und die wesentlichen Praxisfolgen.

Die Grundlage hatte der Gesetzgeber bereits im Zuge der Neuregelungen im Gemeinnützigkeitsrecht durch das Jahressteuergesetz 2020 geschaffen: Nach § 60 b AO wird beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) ein Register eingeführt, in dem alle Körperschaften aufgeführt werden, die berechtigt sind, Zuwendungsbestätigungen (umgangssprachlich: Spendenbescheinigungen) auszustellen. Dies sind zum einen alle steuerbegünstigten Körperschaften i.S.d. §§ 51-68 AO – also solche, die gemeinnützige, mildtätige und/oder kirchliche Zwecke verfolgen. Zum anderen umfasst das Register auch die anerkannten politischen Parteien und unabhängigen Wählervereinigungen (vgl. § 34 g EStG). 

Zweck des Registers ist es insbesondere, Spendern und sonstigen Zuwendungsgebern einen schnellen und unbürokratischen Überblick zu ermöglichen, ob die von ihnen bedachte Organisation tatsächlich von der Finanzbehörde als steuerbegünstigt anerkannt und zur Ausstellung von Zuwendungsbestätigungen berechtigt ist. Hierdurch sollen Täuschungen und Missbräuche erschwert und die Transparenz des „Dritten Sektors“ erhöht werden. Zugleich erleichtert das Register den Einstieg in den elektronischen Spendenabzug – und die überfällige Abkehr von Spendenbescheinigungen in Papierform. 

Für das neue Register übermitteln die für die Körperschaften zuständigen Finanzämter dem BZSt die folgenden Daten der Körperschaft (§ 60b Abs. 2 AO n.F.):
•    Wirtschafts-Identifikationsnummer 
•    Name 
•    Anschrift
•    steuerbegünstigte Zwecke 
•    zuständiges Finanzamt
•    Datum des letzten die Steuerbegünstigung bestätigenden Bescheides (Körperschaftsteuerbescheid, Freistellungsbescheid oder Feststellungsbescheid nach § 60a AO)
•    Bankverbindung 

Diese Daten der Körperschaft werden – unter Aufhebung des Steuergeheimnisses - online öffentlich einsehbar sein, so dass sich Spender und Zuwendungsgeber vor geplanten Zuwendungen über den Status des Spendenempfängers informieren können. Das Register wird fortlaufend aktualisiert, Änderungen müssen von den Finanzbehörden dem BZSt unverzüglich mitgeteilt werden. Zusätzlich erfolgt durch das BZSt ein Abgleich mit den Verfassungsschutzberichten des Bundes und der Länder.

Steuerbegünstigte (insbesondere gemeinnützige) Körperschaften müssen für die Registrierung nicht selbst aktiv werden, sollten aber rechtzeitig vor dem Jahreswechsel die Aktualität ihrer Daten beim Finanzamt und nach dem Jahreswechsel die Richtigkeit der Eintragung überprüfen. 

Das neue Register bietet auch ausländischen Körperschaften erleichterte Möglichkeiten, steuerbegünstigte Spenden aus Deutschland zu erhalten: Sie können sich beim BZSt für steuerliche Zwecke registrieren und den Nachweis führen, dass sie die deutschen Voraussetzungen der Gemeinnützigkeit erfüllen. In diesem Falle haben sie einen Anspruch auf Gewährung der Steuerbegünstigung und Aufnahme in das Register.


Aufgrund seiner Aktualität begründet das geplante Register auch für gemeinnützige Zuwendungsgeber (z.B. Fördervereine und -stiftungen) einen zusätzlichen Vertrauensschutz: Seit 2021 können sie bei der Mittelweitergabe an andere Organisationen auf die Steuerbegünstigung und gemeinnützige Verwendung beim Zuwendungsempfänger vertrauen, wenn sie sich dessen Begünstigung durch Vorlage des Steuerbescheides nachweisen lassen (§ 58 a AO). Ab dem 1.1.2024 wird für den Vertrauensschutz der Blick in das Zuwendungsempfängerregister ausreichen.

Zu hoffen bleibt aber, dass die neuen Möglichkeiten des Zuwendungsempfängerregisters nicht von den Finanzbehörden als Verpflichtung für Spender und Zuwendungsgeber missverstanden werden: Versäumen Spender oder Zuwendungsgeber den Blick in das Register, darf die Finanzbehörde im Falle eines Missbrauches auf Empfängerseite nicht automatisch von einem grob fahrlässigen oder gar vorsätzlichen Versäumnis ausgehen. Ein Spender darf noch immer auf ausgestellte Zuwendungsbestätigungen und seinen Spendenabzug vertrauen, sofern er nicht wusste oder wissen musste, dass die Bestätigung unzutreffend ist (§ 10 b Abs. 4 EStG). Ein solches Verschulden kann nicht allein durch den versäumten Blick in das Zuwendungsempfängerregister indiziert werden.      
 

Dr. Jörg Alvermann
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Steuerrecht, Fachanwalt für Sportrecht
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