Zehnt – der Steuerblog
Bleiben Sie informiert über aktuelle Entwicklungen in steuer- und steuerstrafrechtlicher Gesetzgebung, Rechtsprechung und Literatur.
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Der Europäische Rat und das Parlament erzielten am 18.1.2024 eine Einigung über strengere Vorschriften hinsichtlich der Bekämpfung der Geldwäsche.
Daneben werden wie - bisher auch - Händler von Luxusgütern, Edelmetallen, Edelsteinen, Juweliere, Uhrmacher und Goldschmiede erfasst. Ebenso betreffen die erweiterten Regelungen Händler von hochpreisigen Kraftfahrzeugen, Flugzeugen, Yachten und Kunstwerken.
Die Neuregelung nimmt explizit Bezug auf das bereits erlassene Maßnahmenpaket der EU zur Bekämpfung der Geldwäsche- und Terrorismusfinanzierung. Vgl. bereits unsere Beiträge hierzu:
Geldwäschebekämpfung: Der Gesetzgeber macht ernst | Streck Mack Schwedhelm (steueranwalt.de)
Die EU macht im Bereich der Bekämpfung der Geldwäsche also weiter ernst. Auch auf nationaler Ebene schreiten die Bemühungen voran.
Ungeachtet dessen ist aus der Praxis heraus zu verzeichnen, dass Unternehmen vielfach über kein entsprechendes Geldwäsche Compliance System verfügen. Dies kann teuer werden, zumal die Gefahr besteht, dass jede Verfehlung einzeln geahndet wird. Ein Beispiel?
Bsp.: Uhrenhändler A veräußerte von 2020 bis 2022 in ca. 70 Fällen hochwertige Uhren, ohne jeweils den Vertragspartner und einen womöglich abweichend wirtschaftlich Berechtigten zu identifizieren. Die Bezirksregierung setzte für jede Tat ein Bußgeld in einer Gesamthöhe von ca. € 100.000,— fest. Ob es sich um ein sog. Organisationsverschulden handelt und damit ggf. ein geringeres Bußgeld in Betracht kommt, ist bislang nicht entschieden.
Gerne bewerten wir die sich für Sie aus den Neuerungen ergebenden Risiken, schulen Sie zu der Thematik und erstellen ggf. für Sie in einem nächsten Schritt eine Risikoanalyse, denn diese ist für die Verpflichteten nach dem Geldwäschegesetz obligatorisch.