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Zehnt – der Steuerblog
Bleiben Sie informiert über aktuelle Entwicklungen in steuer- und steuerstrafrechtlicher Gesetzgebung, Rechtsprechung und Literatur.
Nur Unbares ist Wahres
Zur Bargeldobergrenze und anderen Neuerungen im Bereich der Geldwäsche
Der Europäische Rat und das Parlament erzielten am 18.1.2024 eine Einigung über strengere Vorschriften hinsichtlich der Bekämpfung der Geldwäsche.
- Für Barzahlungen gilt danach eine EU weite Obergrenze von € 10.000,—. Die Mitgliedstaaten können geringere Grenzen festlegen. Geschäfte unter Privatpersonen sind davon ausgenommen. Verpflichtete, wie Finanzinstitute, Banken, Immobilienagenturen, Vermögensverwaltungsdienste, Casinos und Händler, spielen nach Ansicht der EU im Rahmen der Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung eine zentrale Rolle als sog. „Gatekeeper“. Anbieter von Krypto-Dienstleistungen werden ähnlich wie Güterhändler ab einer Transaktionsgrenze von € 1.000,— verpflichtet, geldwäscherechtliche Sorgfaltspflichten - insbesondere die Identifikation ihrer Kunden - zu erfüllen, sowie verdächtige Transaktionen zu melden.
- Im Hinblick auf den Fußball will die EU ein hohes Risiko erkannt haben und erweitert die Liste der Verpflichteten um Profifußballvereine und deren Agenten. Die Mitgliedstaaten sind jedoch frei, diese vom Anwendungsbereich auszunehmen, wenn das Geldwäscherisiko gering ist.
Daneben werden wie - bisher auch - Händler von Luxusgütern, Edelmetallen, Edelsteinen, Juweliere, Uhrmacher und Goldschmiede erfasst. Ebenso betreffen die erweiterten Regelungen Händler von hochpreisigen Kraftfahrzeugen, Flugzeugen, Yachten und Kunstwerken.
Die Neuregelung nimmt explizit Bezug auf das bereits erlassene Maßnahmenpaket der EU zur Bekämpfung der Geldwäsche- und Terrorismusfinanzierung. Vgl. bereits unsere Beiträge hierzu:
Geldwäschebekämpfung: Der Gesetzgeber macht ernst | Streck Mack Schwedhelm (steueranwalt.de)
Die EU macht im Bereich der Bekämpfung der Geldwäsche also weiter ernst. Auch auf nationaler Ebene schreiten die Bemühungen voran.
Ungeachtet dessen ist aus der Praxis heraus zu verzeichnen, dass Unternehmen vielfach über kein entsprechendes Geldwäsche Compliance System verfügen. Dies kann teuer werden, zumal die Gefahr besteht, dass jede Verfehlung einzeln geahndet wird. Ein Beispiel?
Bsp.: Uhrenhändler A veräußerte von 2020 bis 2022 in ca. 70 Fällen hochwertige Uhren, ohne jeweils den Vertragspartner und einen womöglich abweichend wirtschaftlich Berechtigten zu identifizieren. Die Bezirksregierung setzte für jede Tat ein Bußgeld in einer Gesamthöhe von ca. € 100.000,— fest. Ob es sich um ein sog. Organisationsverschulden handelt und damit ggf. ein geringeres Bußgeld in Betracht kommt, ist bislang nicht entschieden.
Was tun?
Gerne bewerten wir die sich für Sie aus den Neuerungen ergebenden Risiken, schulen Sie zu der Thematik und erstellen ggf. für Sie in einem nächsten Schritt eine Risikoanalyse, denn diese ist für die Verpflichteten nach dem Geldwäschegesetz obligatorisch.