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Geldwäschebekämpfung: Der Gesetzgeber macht ernst

Zum 18.3.2021 ist das Gesetz zur Verbesserung der strafrechtlichen Bekämpfung der Geldwäsche in Kraft getreten. Es geht zurück auf die entsprechende EU-Richtlinie (RL (EU) 2018/1673). 

Gemäß dem sog. „All-Crime-Ansatz“ wurde der bisherige Vortatenkatalog des § 261 StGB ersatzlos gestrichen. Nunmehr genügt jede rechtswidrige Tat als Geldwäschevortat, somit auch der einfache Fall der Steuerhinterziehung. Allerdings sind im Rahmen der Steuerhinterziehung als Vortat nur noch diejenigen Vermögensgegenstände erfasst, die aus unrechtmäßigen Steuererstattungen und - vergütungen stammen. Ersparte Aufwendungen fallen nicht mehr unter den Tatbestand der Geldwäsche.

Im Gegensatz zum ursprünglichen Referentenentwurf wurde die leichtfertige Begehungsweise als minder schwerer Fall der Geldwäsche beibehalten. Erhöht wurde zudem die Strafandrohung für nach dem Geldwäschegesetz besonders Verpflichtete – hierzu zählen auch Rechtsanwälte, Wirtschaftsprüfer und Steuerberater – auf eine Mindeststrafe von drei Monaten. 

Erheblich erweitert wurde die Regelung des § 261 Abs. 9 StGB. Erfasst sind nunmehr Gegenstände, die aus einer im Ausland begangenen Tat herrühren, wenn die Tat nach deutschem Strafrecht eine rechtswidrige Tat wäre. Hervorhebenswert an dieser Neuerung ist, dass § 261 Abs. 9 Nr. 2 StGB in den Buchstaben a-h auf eine Vielzahl von Übereinkommen, Rahmenbeschlüsse und Richtlinien verweist. Mögen auch mit Blick auf den strafrechtlichen Bestimmtheitsgrundsatz statische Verweisungen zulässig sein, trägt eine derartige Regelung indes nicht zur Normklarheit und Anwenderfreundlichkeit bei.

Von besonderer Bedeutung für Wirtschafts- und Steuerstrafverteidiger wird sein, was hinsichtlich der Regelung des § 261 Abs. 1 Satz 2 StGB gilt. Danach handelt nur derjenige Strafverteidiger vorsätzlich, der ein Honorar für seine Tätigkeit annimmt und zum Zeitpunkt der Annahme des Honorars sichere Kenntnis von dessen Herkunft hatte. Die Bedenken ergeben sich hier im Hinblick auf die sog. partielle Totalkontamination, dh. wenn Giralgeld sowohl aus rechtmäßigen Zahlungseingängen als auch aus von § 261 Abs. 1 Satz 2 StGB (aF) erfassten Straftaten herrührt. In diesen Fällen handelt es sich dabei „insgesamt um einen Gegenstand, der aus Vortaten herrührt“, wenn der aus diesen stammende Anteil bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise nicht völlig unerheblich ist (BGH vom 20.5.2015 1 StR 33/15, Rz. 5 5,9-35%; vgl. auch BGH vom 12.7.2016 1 StR 595/15, Rz. 25). Konsequenzen ergeben sich insofern auch, was das Recht der Vermögensabschöpfung betrifft. Es wird sich zeigen, inwiefern im Falle einer Kontamination von Konten der Gesamtbestand für einziehungsfähig erachtet wird oder nur in Höhe des kontaminierten Teils.

Von besonderer Bedeutung wird weiterhin sein, dass es für die Strafbarkeit wegen Geldwäsche nach den neuen Vorschriften auf den Tatzeitpunkt der Geldwäsche ankommt, nicht aber auf die Vortat. Auf diese Weise werden ggf. Konstellationen erfasst, die vor der Reform des Tatbestands nicht unter den Katalog der Vortaten fielen. 

Fazit:
Der Gesetzgeber macht mit der Streichung des Vortatenkatalogs ernst und gibt die Anknüpfung der Geldwäsche an Straftaten, die vorzugsweise der organisierten Kriminalität zuzuordnen waren, auf. Aufgrund dieses neuen gesetzlichen Umfelds verbunden mit der künftig erfolgenden aktiven Datenübermittlung der Finanzbehörden an die FIU und dem automatisierten Datenabruf nach § 31b AO (Mitteilungen zur Bekämpfung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung) sowie dem Transparenz-Finanzinformationsgesetz zur Umsetzung der Finanzinformationsrichtlinie (2019/1153/EU) ist davon auszugehen, dass geldwäscherelevante Sachverhalte – auch im steuerlichen Umfeld – deutlich stärker in den Fokus der Strafverfolgungsbehörden rücken werden.

Dr. Peter Talaska
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Steuerrecht
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Dr. Sebastian Peters
Rechtsanwalt
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