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Kein „doppeltes Satzungserfordernis“ bei Kooperationen nach § 57 Abs. 3 AO

Mit dem durch das JStG 2020 neu eingeführten § 57 Abs. 3 AO begünstigt der Gesetzgeber Kooperationsleistungen zwischen gemeinnützigen Organisationen. Danach verfolgt eine gemeinnützige Körperschaft auch dann unmittelbar ihre steuerbegünstigten Zwecke, wenn sie satzungsgemäß mit mindestens einer anderen steuerbegünstigen Körperschaft planmäßig zusammenwirkt. Die verschiedenen Formen des „Zusammenwirkens“ (so der etwas sperrige Gesetzesbegriff) werden allerdings bislang in der Praxis durch eine restriktive Gesetzesauslegung der Finanzbehörde erschwert, wonach die Kooperationen umfangreich in den Satzungen der zusammenarbeitenden Körperschaften verankert werden sollen (vgl. AEAO Nr. 8 zu § 57 Abs. 3 AO). Das Finanzgericht Hamburg ist dieser – uE unhaltbaren – Handhabung jetzt erfreulicherweise in einem ersten Urteil (vom 26.9.2023 5 K 11/23) entgegengetreten.

Nach zutreffender Auffassung des FG Hamburg setzt § 57 Abs. 3 AO kein „doppeltes Satzungserfordernis“ dahingehend voraus, dass die Kooperation sowohl in der Satzung der leistenden Körperschaft als auch in der Satzung der Leistungsempfängerin verankert sein muss: Nach dem klaren Wortlaut der Vorschrift reiche es vielmehr aus, wenn eine leistungserbringende Körperschaft satzungsgemäß mit einer leistungsempfangenden Körperschaft, welche die Voraussetzungen der §§ 51-68 AO erfülle, zusammenwirke. Auf die Satzung der leistungsempfangenden Körperschaft komme es hierbei jedoch nicht an (Rz. 53-55). Zudem wirke die restriktive Auffassung der Finanzverwaltung dem Sinn und Zweck der Vorschrift entgegen, die arbeitsteilige Zusammenarbeit und flexible Kooperation von gemeinnützigen (Service-)Körperschaften sowie die Auslagerung von Service-Leistungen zu ermöglichen bzw. zu erleichtern (Rz. 57).

Richtigerweise reicht es für begünstigte Kooperationen nach § 57 Abs. 3 AO aus, dass die leistungserbringende Körperschaft lediglich allgemein in ihre Satzung aufnimmt, dass sie ihre Satzungszwecke auch durch Zusammenwirken mit anderen Körperschaften verwirklicht. Einer konkreten Benennung des Kooperationspartners sowie der Art und Weise der Kooperation bedarf es daher uE nicht (aA zu Unrecht AEAO Nr. 8 zu § 57 Abs. 3 AO). Hierüber musste das Finanzgericht Hamburg jedoch nicht entscheiden, da im zugrundeliegenden Urteilsfall die Satzung der Klägerin die Leistungsempfängerin sowie die Art und Weise der Kooperation hinreichend konkret benannt hatte.


Siehe ausführlich hierzu Alvermann/Cremers, DB 2023, S. 2984, 2985

Dr. Jörg Alvermann
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Steuerrecht, Fachanwalt für Sportrecht
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Dr. Oliver Cremers
Rechtsanwalt
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