Zehnt – der Steuerblog

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BFH - Zu hohe Schulgebühren von Privatschulen können gemeinnützigkeitsschädlich sein!

Mit Beschluss vom 26.5.2021 V R 31/19 hat der BFH klargestellt: 
 
Der Träger einer Privatschule fördert mit dem Schulbetrieb nicht die Allgemeinheit, wenn die Höhe der Schulgebühren auch unter Berücksichtigung eines Stipendienangebots zur Folge hat, dass die Schülerschaft sich nicht mehr als Ausschnitt der Allgemeinheit darstellt.
 
Im Streitfall lag das Schulgeld über € 11.000,-- bis € 17.000,-- pro Jahr zzgl. Verwaltungsgebühren iHv. € 400,-- sowie einmalig anfallende Einschreibegebühren iHv. bis zu € 7.000,--. Die Stipendiatenquote belief sich auf weniger als 10 %.
 
Beraterhinweis: Über den konkret entschiedenen Einzelfall hinaus können hohe Beiträge generell gemeinnützigkeitsschädlich sein: Von einer Förderung der Allgemeinheit kann nur dann ausgegangen werden, wenn im Grundsatz jedermann freien Zutritt zur Körperschaft hat und die Mitglieder sich dementsprechend zumindest als Ausschnitt der Allgemeinheit darstellen (BFH  vom 23.7.2003 I R 41/03, BStBl II 2005, 443; vom 13.8.1997 I R 19/96, BStBl II 1997, 794). Gemeinnützigkeitsschädlich sind daher Verpflichtungen zur Zahlung von laufenden Beiträgen, Aufnahmebeiträgen und Umlagen, deren Höhe eine Repräsentation der Allgemeinheit im Mitgliederbestand nicht mehr gewährleistet (BFH-Urteile in BFHE 203, 305, BStBl II 2005, 443, unter II. 1.; in BFHE 183, 371, BStBl II 1997, 794, unter II. 4., und vom 13.12.1978 I R 64/77, BFHE 127, 342, BStBl II 1979, 488). 

Die Finanzverwaltung hat vor diesem Hintergrund bereits seit Langem für gemeinnützige Vereine Höchstgrenzen von € 1.023,-- pro Jahr und für laufende Mitgliedsbeiträge inkl. Umlagen bzw. € 1.534,-- für Aufnahmebeiträge aufgestellt, AEAO zu § 52.
 
www.bundesfinanzhof.de/de/entscheidung/entscheidungen-online/detail/STRE202110179/
 
 

Dr. Jörg Alvermann
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Steuerrecht, Fachanwalt für Sportrecht
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Dr. Markus Wollweber
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Steuerrecht
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