Zehnt – der Steuerblog "10 goldene Regeln ..."
In unserer neuen Blog-Beitragsserie werden die zehn wichtigsten steuerlichen Punkte zu verschiedenen Themen kompakt und präzise zusammengestellt.
Jeder Beitrag bietet wertvolle Tipps!
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Die drohende Insolvenz eines Mandanten sollte für Sie ein Warnzeichen sein. Neben möglichen Sanierungsbemühungen und deren steuerlichen Implikationen gilt es auch die eigene Arbeitsleistung zu schützen. Kommt es später zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens, drohen neben Zahlungsausfällen weitere Übel. In Folge der Geltendmachung von Anfechtungsansprüchen durch den Insolvenzverwalter kann es zu Honorarrückzahlungen kommen. Hinzu kommen mögliche Haftungsansprüche. Denken Sie daher neben dem wirtschaftlichen Wohl Ihres Mandanten auch an sich.
Wir haben Ihnen dazu 10 goldene Regeln zusammengefasst, wie Sie sich und Ihren Mandanten schützen können:
Sie sind nach der Rechtsprechung und dem Gesetz (§102 StaRUG) zum Hinweis auf von Ihnen erkannten Insolvenzgründen verpflichtet.
Zahlungsunfähigkeit i.S.v. § 17 InsO liegt vor, wenn ein Schuldner nicht in der Lage ist, die fälligen Zahlungspflichten zu erfüllen. Die liegt regelmäßig vor, wenn die Liquiditätslücke des Schuldners jedenfalls 10 % der fälligen Verbindlichkeiten beträgt. Sie ist regelmäßig anzunehmen, wenn der Schuldner seine Zahlungen eingestellt hat.
Überschuldung i.S.v. § 19 InsO (nur jur. Personen) liegt vor, wenn das Aktivvermögen des Schuldners die bestehenden Verbindlichkeiten nicht mehr deckt, es sei denn, die Fortführung des Unternehmens ist in den nächsten zwölf Monaten nach den Umständen überwiegend wahrscheinlich und gewollt.
Es ist ausreichend, wenn Sie die Hinzuziehung eines insolvenzrechtlichen Experten, wie bspw. einen Fachanawalt für Insolvenzrecht empfehlen.
Sie haften für falsch erteilten Bescheinigungen, ggf. sogar ggü. Dritten.
Bei negativer Fortbestehensprognose sind im Rahmen der Überschuldungsbilanz Zerschlagungswerte anzusetzen. Diese sind zwar regelmäßig niedriger, im Einzelfall können aber zu berücksichtigende stille Reserven eine Überschuldung verhindern.
Die Niederlegung des Mandats darf nur nicht zur Unzeit erfolgen, die Stellung eines Insolvenzantrags genügt dazu grds. noch nicht.
Die spätere Anfechtbarkeit von erhaltenen Zahlungen sollte bestmöglich vermieden werden.
Der Schuldner bleibt grds. verfügungsbefugt und bestimmt damit auch über das weitere Mandatsverhältnis. Etwaige Beschränkungen können sie dem Beschluss des Insolvenzgerichts über die Anordnung des Eröffnungsverfahren entnehmen. Diesen könnten Sie unter http://neu.insolvenzbekanntmachungen.de abrufen.
Durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens wird das Mandatsverhältnis automatisch beendet. Die Rechte des Schuldners aus dem beendeten Mandatsverhältnis gehen nach § 80 InsO auf den Insolvenzverwalter über (§ 80 InsO). Es steht Ihnen aus dem beendeten Mandatsverhältnis nur ein sehr eingeschränktes Zurückbehaltungsrecht an Unterlagen und Datenzugriff für noch ausstehendes Honorar zu.
Ein Insolvenzverwalter ist von Amtswegen verpflichtet alle Haftungsansprüche der Insolvenzmasse zu prüfen. Ebenso suchen Gläubiger nach Möglichkeiten ihren Zahlungsausfall durch mögliche Ansprüche gegen haftende Dritte zu minimieren.
Bei weiteren Fragen steht Ihnen unser Team Insolvenzsteuerrecht gerne zur Verfügung.