Der Zehnt Aktuell
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Liegen die Voraussetzungen für die Optionsverschonung nach § 13a Abs. 10 ErbStG nicht vor, soll nach Ansicht des BFH ein Rückfall auf die Regelverschonung iHv. 85 % nach abgegebener Optionsverschonungserklärung nicht möglich sein (BFH vom 26.7.2022 II R 25/20, BStBl. II 2024, 21). Ferner – so entschied der BFH im gleichen Urteil – seien mehrere wirtschaftliche Einheiten auch bei gleichzeitiger Schenkung in Ansehung der Verschonungsregeln der §§ 13a, 13b ErbStG separat zu betrachten. Ferner: Das Urteil erging zum alten „ErbStG“. Mit gleichlautenden Ländererlassen vom 22.12.2023 (BStBl. I 2024, 69) überträgt die Finanzverwaltung diese Rechtsprechung auf die derzeitige Rechtslage und gibt weiterführende Hinweise.
Zusammengefasst gilt nach Ansicht der Finanzverwaltung nun Folgendes:
Zudem enthält der Erlass eine Vertrauensschutzregelung. Steuerpflichtige, die den Antrag auf Optionsverschonung vor dem 25.1.2024 gestellt haben, können sich auf die bisherige Verwaltungsauffassung berufen, nach der bei Nichterfüllung der Voraussetzungen für die Optionsverschonung die Regelverschonung gewährt wurde. Entstand die Steuer vor dem 25.1.2024, wird die Einhaltung der Mindestlohnsumme wie bislang in Bezug auf alle wirtschaftlichen Einheiten gemeinsam geprüft; auf Antrag ist jedoch – wie nun vorgesehen – auch eine getrennte Prüfung der wirtschaftlichen Einheiten möglich.
Aufatmen können Steuerpflichtige, die für eine oder mehrere wirtschaftliche Einheiten den Optionsantrag vor dem 25.1.2024 gestellt haben, obwohl die Verwaltungsvermögensquote des § 13a Abs. 10 ErbStG insoweit nicht erfüllt wurde. Sie können sich auf die Vertrauensschutzregelung der Finanzverwaltung berufen und fallen – soweit die Voraussetzungen vorliegen – auf die Regelverschonung zurück.
Für Übertragungen nach dem 24.1.2024 ist die Auffassung der Finanzverwaltung hingegen hoch problematisch.
Der Berater sollte einen Antrag auf Optionsverschonung im Grundsatz nur bzw. erst dann stellen, wenn er sicher sein kann, dass die Verwaltungsvermögensquote des § 13a Abs. 10 ErbStG eingehalten wird. Der Antrag ist bis zum Eintritt der materiellen Bestandskraft möglich. Wurde der Optionsantrag gestellt, obwohl die Voraussetzungen nicht vorliegen, sollten die Bescheide offengehalten werden, sofern die Finanzverwaltung die Regelverschonung versagt. UE lässt sich – entgegen der Verwaltungsauffassung – die zu § 13a Abs. 8 ErbStG aF ergangene Rechtsprechung insoweit nicht auf die derzeitige Rechtslage übertragen (ausführlich hierzu: Fortgeltung der Optionsfalle des § 13a Abs. 8 ErbStG a.F. bei § 13a Abs. 10 ErbStG n.F.? | Streck Mack Schwedhelm (steueranwalt.de)). Eine entsprechende Revision dazu ist derzeit beim BFH anhängig (AZ: II R 19/23).
Begrüßenswert und rechtlich zutreffend ist, dass die Finanzverwaltung bei mehreren gleichzeitig übertragenen Einheiten nun zulässt, dass der Steuerpflichtige den Antrag auf Optionsverschonung nur für einzelne dieser Einheiten stellt. So kann die Begünstigung der Einheiten je nach Vermögenszusammensetzungen und ihrer prognostizierten Fortentwicklung (Lohnsummenpflicht und Behaltensfrist) optimiert werden.
Negativ kann sich künftig auswirken, dass das Zurückbleiben hinter der erforderlichen Mindestlohnsumme in einer wirtschaftlichen Einheit nicht mehr durch das Überschreiten der Mindestlohnsumme in einer anderen Einheit ausgeglichen werden kann. Bei Übertragungen vor dem 25.1.2024 greift insoweit aber die Übergangsregelung der Finanzverwaltung. Hier sollte der Berater ferner prüfen, ob im Einzelfall eine getrennte Betrachtung günstiger ist und dies ggf. beantragen.