Zehnt – der Steuerblog

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Fortgeltung der Optionsfalle des § 13a Abs. 8 ErbStG a.F. bei § 13a Abs. 10 ErbStG n.F.?

Der Antrag auf Optionsverschonung, d.h. die 100% ige Freistellung des begünstigten Unternehmensvermögens nach §§ 13a, b ErbStG, ist seit der BFH-Entscheidung vom 26.7.2022 (II R 25/20, BFHE 277, 456) mit erheblichen Risiken verbunden. Zur Altregelung des § 13a Abs. 8 ErbStG urteilte der BFH, dass nach Antragstellung kein Rückfall zur 85%igen Regelverschonung des § 13a Abs. 1 ErbStG möglich sei, auch wenn deren Voraussetzungen gegeben sind. Liegen die Voraussetzungen der Optionsverschonung nicht vor, scheidet danach die Begünstigung des betrieblichen Vermögens insgesamt aus.

Das FG Münster hat diese Sichtweise nun auch der Bewertung eines Falls zugrunde gelegt, in dem die aktuelle Rechtslage (§ 13a Abs. 10 ErbStG nF) gilt. Dort erfüllte die Schenkung einer OHG-Beteiligung zwar die Anforderungen an die Regelverschonung, nach Beantragung der Optionsverschonung stellte das Finanzamt allerdings fest, dass die erforderliche Verwaltungsvermögensquote das von § 13a Abs. 1 Satz 2 ErbStG gesetzte Limit von 20% überstieg. Zur Begründung der vollständigen Ablehnung einer schenkungsteuerlichen Privilegierung verwies das Finanzgericht auf die Rechtsprechung des BFH.

Unseres Erachtens verkennt das FG, dass die auf dem Wortlaut der Altregelung basierende BFH-Entscheidung nicht auf die semantisch veränderte Neuregelung übertragbar ist. Zu begrüßen ist daher, dass der BFH die Revision zugelassen hat. Das Verfahren ist nun beim BFH (Aktenzeichen: II R 19/23) anhängig. 

Beraterhinweise: In der Gestaltungsberatung sollte der unwiderrufliche Antrag nach § 13a Abs. 10 ErbStG nur dann gestellt werden, wenn die Voraussetzungen der Optionsverschonung sicher vorliegen; Eine Antragstellung kann bis zum Eintritt der materiellen Bestandskraft erfolgen. In Streitfällen ist das abschließende Urteil des BFH abzuwarten und Bescheide so lange offenzuhalten.

Mehr zur „Optionsfalle“ finden Sie in unserem Newsletter vom 21.10.2022 (Link: News | Streck Mack Schwedhelm (steueranwalt.de)) und in Kürze in einem gleichnamigen Beitrag in den NWB.

Dr. Tim Walter
Rechtsanwalt
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Dr. Jens Stenert
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Steuerrecht
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