Der Zehnt Aktuell

Mit unserem wöchentlichen Newsletter informieren wir Sie im Bereich Steuerrecht über aktuelle Themen, Entscheidungen und Kanzlei-News.

Newsletter abonnieren >

 

Anwendbarkeit der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) im Besteuerungsverfahren

Am 25.5.2018 trat die DSGVO in Kraft. Schutzzweck ist gem. Art. 1 Abs. 1 DSGVO der Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Verkehr solcher Daten. Schutzgut sind gem. Art. 1 Abs. 2, 3 DSGVO die Grundrechte und Grundfreiheiten natürlicher Personen und insbesondere deren Recht auf Schutz personenbezogener Daten sowie der freie Verkehr personenbezogener Daten in der Union.

Die Rechte der betroffenen Person im Umgang mit personenbezogenen Daten regeln Art. 12 bis 23 DSGVO. So steht der betroffenen Person ua. ein Informationsanspruch gem. Art. 13, 14 DSGVO, ein Auskunftsrecht gem. Art. 15 DSGVO sowie das Recht auf Berichtigung (Art. 16 DSGVO), auf Löschung (Art. 17 DSGVO) und auf Einschränkung der Verarbeitung (Art. 18 DSGVO), ferner ein Widerrufsrecht gem. Art. 21 DSGVO zu.

Diese Betroffenenrechte gelten auch für den Steuerpflichtigen im Besteuerungsverfahren. Durch das Gesetz zur Änderung des Bundesversorgungsgesetzes und anderer Vorschriften vom 17.7.2017 (BGBl. I 2017, 2541) wurde die AO an die DSGVO angepasst. Die Regelungen der DSGVO gelten damit für Bundesfinanzbehörden, soweit sie bundesgesetzlich geregelte Steuern verwalten (§ 1 Abs. 1 S. 1 AO), oder den grenzüberschreitenden Warenverkehr überwachen (§ 2 a Abs. 2 AO), für Landesfinanzbehörden, soweit sie bundesgesetzlich geregelte Steuern verwalten (§ 1 Abs. 1 S. 1 AO) und für Gemeinden, soweit sie Realsteuern verwalten (§ 1 Abs. 2 Nr. 1 AO), vgl. BMF-Schreiben vom 12.1.2018 (IV A 3-S 0030/16/10004-07, BStBl. I 2018, 185).

Die AO enthält ergänzende bereichsspezifische Regelungen zur Rechtmäßigkeit der Verarbeitung personenbezogener Daten durch Finanzbehörden sowie andere öffentliche oder nicht-öffentliche Stellen, gleichzeitig jedoch auch Beschränkungen der Betroffenenrechte aus Art. 12 bis 23 DSGVO. Wesentliche Änderungen finden sich in §§ 2 a, 29 b und c, 31 c, 32 a bis j und 384 a AO.

Besonders hinzuweisen ist auf § 2 a Abs. 5 Nr. 2 AO. Zwar beziehen sich Schutzzweck und Schutzgut der DSGVO ausschließlich auf natürliche Personen, allerdings gelten gem. § 2 a Abs. 5 Nr. 2 AO die Vorschriften der DSGVO, der AO und der Steuergesetze über die Verarbeitung personenbezogener Daten natürlicher Personen entsprechend für Informationen, die sich auf identifizierte oder identifizierbare Körperschaften, rechtsfähige oder nicht rechtsfähige Personenvereinigungen oder Vermögensmassen beziehen. Damit können sich - unter Beachtung der Einschränkungen gem. § 32 a bis f AO - im Besteuerungsverfahren beispielsweise auch Kapitalgesellschaften gegenüber den Finanzbehörden auf die in der DSGVO verankerten Betroffenenrechte berufen.

Für Streitigkeiten über die steuerlichen Datenschutzrechte bzw. die Rechtmäßigkeit der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Finanzbehörde ist dabei der Finanzrechtsweg gegeben (§ 32 i AO), ein Vorverfahren findet nicht statt (§ 32 i Abs. 9 AO). Daneben steht dem Steuerpflichtigen gem. Art. 77 Abs. 1 DSGVO unbeschadet eines gerichtlichen Rechtsbehelfs ein Beschwerderecht bei der zuständigen Datenschutzbehörde zu.

Dr. Christian Bertrand
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Steuerrecht
Partner
LinkedIn