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Aktuelles vom EuGH: Kippt die umsatzsteuerliche Organschaft?

Bereits in 2021 ergingen durch den EuGH wichtige Entscheidungen zur umsatzsteuerlichen Organschaft, u.a. zur Einbeziehung von Personengesellschaften und grenzüberschreitenden Fällen (s. www.steueranwalt.de/news/neues-vom-eugh-zur-umsatzsteuerlichen-organschaft). In zwei für Deutschland noch deutlich weitreichenderen Verfahren wurden jetzt die Schlussanträge der Generalanwältin in den Rechtssachen C-141/20 und C-269/20 veröffentlicht. Es geht um nichts weniger als die Frage, ob und in welcher Form die bisherigen Steuerfestsetzungen vor dem EU-Recht Bestand haben können. Worst Case-Szenarien in der Finanzverwaltung gehen von potentiellen Steuererstattungen in Milliardenhöhe aus.

I. Bedeutung der Schlussanträge

Den Schlussanträgen liegen die Vorlagefragen des V. und XI. Senats des BFH zugrunde (vgl. BFH vom 11.12.2019 – XI R 16/18, DStR 2020, 645; BFH vom 7.5.2020 – V R 40/19, DStR 2020, 1367). Die Schlussanträge sind  „lediglich“ Entscheidungsvorschläge an den EuGH. In der deutlich überwiegenden Zahl der Fälle folgt der EuGH jedoch den Schlussanträgen.

II. EU-Rechtswidrigkeit der Steuerfestsetzung gegenüber dem Organträger?

Beide Senate vom BFH wollen zunächst vom EuGH wissen: Steht im Einklang mit EU-Recht, dass § 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG allein den Organträger als steuerpflichtigen Unternehmer für den Organkreis bestimmt? Das EU-Recht sieht nämlich vor, dass Steuerpflichtiger nicht der Organträger, sondern eine „Mehrwertsteuergruppe“ sein soll. Wer ist also Schuldner der Umsatzsteuer -  allein der Organträger, sämtliche dem Organkreis zugehörigen Unternehmen (die „Mehrwertsteuergruppe“) oder jedes einzelne Unternehmen für sich?

Die Generalanwältin vertritt hierzu in den Schlussanträgen, dass die deutsche Regelung nicht im Einklang mit EU-Recht stehe. Eine alleinige Steuerpflicht des Organträgers für die Organgesellschaften nach § 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG sei wegen Verstoßes gegen das Unionsrecht ausgeschlossen, vielmehr hätten die Organgesellschaften ihre Umsätze selbst zu versteuern. Denn die Möglichkeit zur Bildung einer Mehrwertsteuergruppe schließe nicht aus, dass jedes Mitglied dieser Mehrwertsteuergruppe weiterhin selbständiger Steuerpflichtiger sei.

Setzt sich diese Rechtsauffassung beim EuGH durch, droht Deutschland ein umsatzsteuerliches Erdbeben: Organträger könnten die noch nicht bestandskräftigen Umsatzsteuerfestsetzungen anfechten. Und ob für eine Umsatzsteuerschuld der Organgesellschaften eine hinreichende Rechtsgrundlage im deutschen Recht besteht, bezweifelt zumindest der V. Senat des BFH in seiner Vorlage. Die Generalanwältin hat dies offen gelassen und hierzu lediglich geäußert, dass bereits seit langem Zweifel an der Vereinbarkeit der deutschen Regelungen mit EU-Recht bestehen. Der deutsche Gesetzgeber habe hinreichend Zeit gehabt, das nationale Gesetz anzupassen, drohende erhebliche Steuerausfälle seien daher kein Argument.

III. Bedeutung der Beteiligungsverhältnisse

Der XI. Senat hatte zudem die Frage aufgeworfen, welche konkreten Erfordernisse an die Beteiligungsverhältnisse zwischen den im Organkreis beteiligten Unternehmen zu stellen sind: Im Streit steht im konkreten Fall, ob eine mehrheitliche Beteiligung des Organträgers an der Organgesellschaft überhaupt erforderlich ist. Die Generalanwältin hat sich hierzu nicht geäußert, denn der EuGH hat diese Frage nicht an die Generalanwältin zur Vorbereitung seiner Entscheidung weitergegeben.

Es spricht an dieser Stelle viel dafür, dass es bei der bisherigen Rechtsprechung des EuGH bleibt: Eine Mehrwert­steuergruppe (Organschaft) ist nicht allein den Gesellschaften vorbehalten, die sich in einem Unterordnungsverhältnis zum Organträger befinden. Einer Mehrheitsbeteiligung bedarf es daher nicht in jedem Fall (vgl. EuGH vom 16.7.2015 - C-108/14 und C-109/14 „Larentia + Minerva und Marenave Schiffahrt“, BStBl. II 2017, 604; EuGH vom 15.4.2021 – C-868/19 „Finanzamt für Körperschaften Berlin“, DStR 2021, 915, mwN). Der BFH hält es daher in seiner Vorlageentscheidung zu Recht für möglich, dass eine umsatzsteuerliche Organschaft sogar zwischen bloßen Schwester­gesellschaften bestehen kann. Ob sich Unternehmen hierzu auf das EU-Recht berufen können, hat der BFH ebenfalls den EuGH in seiner Vorlage gefragt.

IV. Einbeziehung von jPdöR mit Hoheitsaufgaben

Der V. Senat des BFH will ferner vom EuGH wissen, ob eine jPdöR als Organträgerin, die die Leistungen der Organgesellschaft sowohl für wirtschaftliche als auch für hoheitliche, nichtwirtschaftliche (= nichtunternehmerische) Tätigkeiten verwendet, eine unentgeltliche Wertabgabe zu versteuern hat. Da der BFH diese Frage nur für den Fall gestellt hat, dass die deutschen Regelungen zur umsatzsteuerlichen Organschaft mit EU-Recht vereinbar sind, was die Generalanwältin in ihren Schlussanträgen verneint, hält diese die Beantwortung dieser Frage für nicht erforderlich. Jedenfalls ist die Generalanwältin der Meinung, dass in einer solchen Fallkonstellation keine unentgeltliche Wertabgabenbesteuerung durchzuführen ist.

V.  Handlungsempfehlungen und Ausblick

Es bleibt dabei: Steuerfestsetzungen zur umsatzsteuerlichen Organschaft sind offen zu halten. Sollten die Steuerfestsetzungen gegenüber dem Organträger tatsächlich kippen, werden Finanzverwaltung und Gesetzgeber wie seinerzeit in den Bauträgerfällen händeringend nach Lösungen suchen, um die immensen Steuerausfälle zu vermeiden. Parallel werden bereits jetzt Anpassungen des Gesetzgebers entworfen. Eines scheint sicher: Die jetzige Fassung der deutschen umsatzsteuerlichen Organschaft wird das Jahr 2022 nicht überstehen.

Cristian Esteves Gomes
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Steuerrecht
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Dr. Jörg Alvermann
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Steuerrecht, Fachanwalt für Sportrecht
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