Zehnt – der Steuerblog

Bleiben Sie informiert über aktuelle Entwicklungen in steuer- und steuerstrafrechtlicher Gesetzgebung, Rechtsprechung und Literatur.

 

O du fröhliche - Vorsicht beim Christmas Shopping Trip nach New York

Reisen in die USA sind wieder möglich und dem langersehnten Shopping Trip in die USA steht nichts mehr entgegen. Dennoch gilt es ein paar zollrechtliche Besonderheiten zu beachten, damit die Reise bei der Rückkehr nicht im Nachhinein zum Horrortrip mutiert.

Grundsätzlich können Reisende bei der Einreise oder Rückkehr aus Nicht-EU-Mitgliedstaaten (zB USA, Türkei) oder aus steuerlichen Sondergebieten (zB Kanarische Inseln) unter bestimmten Voraussetzungen und innerhalb bestimmter Mengen- und Wertgrenzen Waren (Reisemitbringsel) einfuhrabgabenfrei (Zoll, Einfuhrumsatzsteuer und eventuell Verbrauchsteuern) nach Deutschland einführen. Die genauen Freimengen finden sich auf der Homepage des Zolls.
Die Freimenge an Waren (zB Bekleidung, Elektronikgeräte) beträgt bei Flug- bzw. Seereisenden 430 Euro, unter 15 Jahren sind nur 175 Euro zollfrei, wobei die Wertgrenzen nicht addiert werden können.

Die Beweislast, dass eine Ware bspw. nicht in den USA gekauft worden ist, liegt beim Reisenden. Entgegen einer weit verbreiteten Meinung hilft es daher nichts, vor Ort erworbene Bekleidung von Etiketten zu befreien oder die Verpackung zu entsorgen. Wer seine teure Kameraausrüstung oder ähnliches Equipment mit in den Urlaub nehmen will, tut unter Umständen gut daran, entsprechende Nachweise über den Erwerb in der EU bei sich zu führen (zB Bilder der Rechnung im Smartphone). Auch kann es sich in bestimmten Fällen anbieten, im Vorhinein einen sog. "Nämlichkeitsnachweis" zu erbringen mit dem nachgewiesen werden kann, dass die eingeführte und die zuvor ausgeführte Ware identisch ist. 

Schließlich sollte man bevor bei der Einreise am Flughafen der „grüne Ausgang“ genutzt und damit eine Steuererklärung abgegeben wird, sicher sein, die Freimenge nicht überschritten zu haben. Ein Verstoß zieht nicht nur die Erhebung der Abgaben sondern in der Regel auch die Einleitung eines Steuerstrafverfahrens nach sich und das zuvor noch günstige Mitbringsel wird um ein Vielfaches teurer.
 

Dr. Sebastian Peters
Rechtsanwalt
Partner
LinkedIn