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Zehnt – der Steuerblog
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Vorsicht bei Familienstiftungen
In der am 31.5.2024 veröffentlichten Entscheidung vom 28.2.2024 (II R 25/21) bestätigt der BFH die strenge Rechtsprechung des Niedersächsischen Finanzgerichts in seiner Entscheidung vom 24.6.2021 (3 K 5/21, EFG …) zur Vermögensübertragung auf Familienstiftungen. Schenkungs-/erbschaftsteuerlich wird eine Stiftung bei einer Vermögensübertragung grundsätzlich wie ein fremder Dritter behandelt (Steuerklasse III). Bei einer Übertragung auf eine gemeinnützige Stiftung gilt die Steuerbefreiung nach § 13 Abs. 1 Nr. 16 ErbStG. Bei der Übertragung auf eine Familienstiftung gilt das beschränkte Privileg nach § 15 Abs. 2 ErbStG. Hier gilt für die Besteuerung das Verwandtschaftsverhältnis zu dem „entferntesten Berechtigten zum Erblasser oder Schenker“. Nach Ansicht des BFHs kommt es allein auf den potentiellen Vermögensvorteil aus der Stiftung an. Unabhängig soll sein, ob die Person zum Zeitpunkt des Stiftungsgeschäfts schon geboren ist, jemals geboren wird und tatsächlich finanzielle Vorteile aus der Stiftung erlangen wird.
Vor dem Hintergrund dieser Entscheidung ist besonderer Wert auf die Formulierung der Bezugsberechtigung in der Stiftungssatzung zu legen. Unabhängig davon kann die Familienstiftung weiterhin gezielt bei der Verschonung nach § 28a ErbStG eingesetzt werden.