Zehnt – der Steuerblog

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Strafverteidigungskosten als Werbungskosten

Mit Beschluss vom 31.3.2022 (VI B 88/21) hat der BFH entschieden, dass Strafverteidigungskosten als Werbungskosten abziehbar sind, wenn der strafrechtliche Vorwurf, gegen den sich der Steuerpflichtige zur Wehr setzt, durch sein berufliches Verhalten (unmittelbar) veranlasst ist. Dies ist nach Ansicht des BFH dann der Fall, wenn die dem Steuerpflichtigen zur Last gelegte Tat in Ausübung der beruflichen Tätigkeit begangen worden ist. Der BFH verweist insoweit auf vorhergehende gleich gelagerte Senatsurteile. Voraussetzung ist jedoch stets, dass die die Aufwendungen auslösenden schuldhaften Handlungen noch im Rahmen der beruflichen Aufgabenerfüllung liegen und nicht auf privaten, den beruflichen Zusammenhang aufhebenden Umständen beruht. 

Der notwendige berufliche Zusammenhang ist nicht gegeben, wenn die Erwerbstätigkeit nur eine Gelegenheit zu einer Straftat verschafft hat. Ein privater Zusammenhang liegt etwa vor, wenn der Arbeitnehmer seinen Arbeitgeber bewusst vorsätzlich schädigen wollte, oder einen Dritten durch die schädigende Handlung bereichert hat. Zur weiteren Beurteilung stellt der BFH auf die konkrete Tat ab. Insbesondere zu dem praxisrelevanten Bereich der Verkürzung von Lohnsteuer und Sozialversicherungsbeiträgen führt der BFH aus, dass eine solche Tat in Ausübung der beruflichen Tätigkeit begangen wurde und eine private Mitveranlassung zu verneinen ist.

Dr. Sebastian Peters
Rechtsanwalt
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