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Zehnt – der Steuerblog
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Sozialversicherungspflicht: Mitarbeitender Gesellschafter ist nicht geschäftsführender Gesellschafter
Die durch das BSG entwickelten Abgrenzungsmaßstäbe für das Vorliegen einer abhängigen Beschäftigung bzw. einer selbständigen Tätigkeit gelten grundsätzlich auch für in einer GmbH angestellte Gesellschafter. Ein GmbH-Gesellschafter, der in der Gesellschaft angestellt und nicht zum Geschäftsführer bestellt ist, ist nach Auffassung des BSG regelmäßig abhängig beschäftigt.
Diese, bereits in den letzten Jahren entwickelten Rechtsprechungsgrundätze bestätigt das BSG in einer aktuellen Entscheidung (BSG vom 13.12.2022 B 12 KR 16/20 R, NZA 2023, 910) und verdeutlicht dabei insbesondere, dass die Position als mitarbeitender Gesellschafter nicht der Position eines Gesellschafter-Geschäftsführers entspricht, der nach der Rechtsprechung des BSG als nicht beschäftigt beurteilt wird, wenn er zumindest 50 % der Anteile am Stammkapital hält oder über eine umfassende, die gesamte Unternehmenstätigkeit umfassende Sperrminorität verfügt.
Vorsicht ist der Praxis insbesondere dann geboten, wenn ein Mehrheitsgesellschafter sein Amt als Geschäftsführer niederlegt und fortan als mitarbeitender Gesellschafter tätig ist. Daraus ergibt sich, wie das BSG bereits in der Entscheidung vom 12.5.2020 (B 12 KR 30/19R, NJW 2021, 1980) aufgezeigt hat, selbst bei fortbestehender Mehrheitsbeteiligung eine andere sozialversicherungsrechtliche Beurteilung und die Annahme einer abhängigen Beschäftigung.
Bei Zweifeln gilt: Rechtssicherheit bringt ein Statusfeststellungsverfahren gem. § 7a SGB IV.