Zehnt – der Steuerblog

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Regierungsentwurf zur Modernisierung der Außenprüfung: Beginn eines Kulturwandels oder doch nur ein Feigenblatt?

Die Bundesregierung hat am 26.8.2022 den Entwurf eines „Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2021/54 des Rates vom 22.3.2021 zur Änderung der Richtlinie 2011/16/EU über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung und zur Modernisierung des Steuerverfahrensrechts“ vorgelegt (BR-Drucks. 409/22). Teil des Entwurfs sind steuerverfahrensrechtliche Bestimmungen, um die Durchführung von Außenprüfungen zu modernisieren und insbesondere über § 4a BpO hinausgehend zu beschleunigen.

Abstrakt war als Ziel ausgegeben worden, die Kooperation zwischen Finanzverwaltung und Unternehmen durch mehr Zeitnähe und frühere Rechtssicherheit zu fördern. Ob der Entwurf diesem Ziel gerecht wird, ist bereits jetzt Gegenstand grundlegender Meinungsverschiedenheiten zwischen Finanzverwaltung und Verbänden. 

Zunächst sei der neue § 200a AO-E genannt. Dieser sieht ein qualifiziertes Mitwirkungsverlangen im Rahmen einer Außenprüfung sowie eine Sanktion im Falle der Nichterfüllung durch Mitwirkungsverzögerungsgeld vor, um letztlich die begrüßenswerte Begrenzung der Ablaufhemmung in § 171 Abs. 4 AO-E auf fünf Jahre abzusichern.
Auch § 158 Abs. 2 AO-E, der eine Erschütterung der Richtigkeitsvermutung der Buchführung bei Nichtvorlage von Daten über eine einheitliche digitale Schnittstelle (s. § 147b AO-E) mit der Folge der Eröffnung der Schätzungsbefugnis vorsieht, wirft Zweifel auf, ob tatsächlich ein kooperativer Ansatz verfolgt wird.

Zudem sieht § 153 Abs. 4 AO-E vor, dass Steuererklärungen und Bilanzen für Betriebsprüfungsfolgezeiträume zu korrigieren sind, sofern Sachverhalte in der Außenprüfung unanfechtbar mit Folgewirkung festgestellt wurden. Rein technisch ist dieser Ansatz natürlich nachvollziehbar. Das Unterlassen wird jedoch mit dem immer schärferen Schwert des Steuerstrafrechts bedroht (§ 370 Abs. 1 Nr. 2 AO). Damit einher geht die vergebliche Suche nach einer (belohnenden) Würdigung implementierter Tax Compliance Management Systeme in der Außenprüfung. 

Der Entwurf ist (unstreitig) nicht der große Wurf, sondern ein erster Schritt – dies sei zugestanden – zumindest in die richtige Richtung. Man würde sich etwas mehr Mut wünschen: Mehr Augenhöhe, weniger Misstrauen gegenüber den Unternehmen, mehr Motivation für Tax Compliance. In der politischen Auseinandersetzung steht der Entwurf noch am Anfang. Wir sind gespannt!

Haben Sie Fragen zur steuerlichen Außenprüfung oder zu Tax Compliance? Wir stehen Ihnen gerne zur Seite!

Dr. Peter Talaska
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Steuerrecht
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