Zehnt – der Steuerblog

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Oh Tannenbaum oder ist denn schon wieder Weihnachten? - BFH vom 23.2.2022 II R 45/19 zur Grunderwerbsteuer bei Erwerb eines Grundstücks mit Weihnachtsbaumbepflanzung

Anknüpfend an die ständige Rechtsprechung hat der BFH entschieden, dass Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer nur diejenigen Leistungen sind, die für den Erwerb des Grundstücks im Sinne des bürgerlichen Rechts zu erbringen sind. Eine Gegenleistung für Scheinbestandteile gehört nicht zur Bemessungsgrundlage. Weihnachtsbaumkulturen sind Scheinbestandteile, wenn bereits zum Zeitpunkt von Aussaat oder Pflanzung vorgesehen war, sie wieder von dem Grundstück zu entfernen. Die Entscheidung zeigt, dass es sich bei der Grunderwerbsteuer lohnt, den Grundstücksbegriff sorgfältig zu prüfen. Was Grundstücke iSd. Grunderwerbsteuergesetzes sind, regelt § 2 GrEStG abschließend. Neben Scheinbestandteilen (vgl. § 95 BGB) zählen insbesondere Betriebsvorrichtungen (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG) nicht dazu. Soweit ein Entgelt auf solche Vermögensgegenstände entfällt (typische Beispiele Krananlagen, Lastenaufzüge etc.), unterliegt es daher nicht der Grunderwerbsteuer. Die Abgrenzung kann im Einzelfall schwierig sein. Die vg. Entscheidung zeigt aber, dass sich ein Streit lohnen kann.
 

Dr. Sebastian Peters
Rechtsanwalt
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Dr. Jens Stenert
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Steuerrecht
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