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Zehnt – der Steuerblog
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Obacht bei Umsatzsteuer zu Betriebsfeiern
Obacht bei Umsatzsteuer zu Betriebsfeiern: Der BFH versagt den kompletten Vorsteuerabzug aus Kosten von Betriebsfeiern bei Überschreiten der Freigrenze von € 110,-- pro Arbeitnehmer und Kalenderjahr (vgl. das jüngst veröffentlichte BFH-Urteil v. 10.5.2023 – V R 16/21).
Insoweit existiert kein Gleichlauf (mehr) zwischen umsatzsteuerlicher und lohnsteuerlicher Beurteilung. Denn der § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a EStG sieht in seiner seit dem 1.1.2015 gültigen Fassung nicht mehr eine Freigrenze, sondern einen Freibetrag von € 110,-- für bis zu zwei Betriebsfeiern jährlich vor, so dass nur die diesen Betrag übersteigenden Zuwendungen aus Betriebsfeiern Lohnsteuer auslösen. Dem folgt der BFH für umsatzsteuerliche Zwecke nicht. Dh. im Rahmen der Prüfung einer Vorsteuerabzugsberechtigung des Arbeitgebers nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG iVm. § 3 Abs. 9a Nr. 2 UStG aus den Kosten der Betriebsfeier geht der BFH weiterhin von einer Freigrenze und nicht von einem Freibetrag aus. Bei Überschreitung gewährt der BFH daher keinen anteiligen Vorsteuerabzug.
Neu ist ferner: Bei für die Betriebsfeier bezogenen einheitlichen („komplexen“) Leistungen sind die Kosten des äußeren Rahmens (zB Kosten für gemietete Räumlichkeiten der Betriebsfeier oder Personalkosten) bei der Berechnung der umsatzsteuerlichen Freigrenze von € 110,-- einzubeziehen. Eine solche einheitliche Leistung nimmt der BFH im Entscheidungsfall an: Dort hatte der Arbeitgeber für ein „Kochevent“ als Betriebsfeier bei einem Veranstalter ein entsprechendes Kochstudio angemietet, bei dem die Arbeitnehmer unter Anleitung von Köchen gemeinsam ein Abendessen als Teambuildings-Maßnahme zur Verbesserung des Betriebsklimas zubereiteten. Die Würdigung der Vorinstanz, dass dieses „Kochevent“ ein marktfähiges Gesamtpaket und damit umsatzsteuerlich eine einheitliche Leistung darstellt, die auch einheitlich abgerechnet wurde, so dass die Kosten des äußeren Rahmens miteinzubeziehen sind, bestätigt der BFH im oa. Besprechungsurteil. Damit sind Unsicherheiten und Streitfälle mit den Finanzbehörden in der Praxis vorprogrammiert. Denn die umsatzsteuerliche Beurteilung einer einheitlichen Leistung ist eine Frage der Würdigung der Gesamtumstände des Einzelfalls, die nicht ohne Weiteres sicher abstrakt beantwortet werden kann. Beleg hierfür sind die zahlreichen bereits beim BFH anhängigen Streitfälle hierzu.