Zehnt – der Steuerblog

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Mobilheim/Tiny-House: Veräußerungsgewinn steuerbar nach Vermietung

Der BFH hebt mit Urteil vom 24.5.2022 IX R 22/21 ein für den Steuerpflichtigen positives Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 28.7.2021 9 K 234/17 auf. Der Kläger hatte 2011 ein Mobilheim als „gebrauchtes Fahrzeug“ von einer Campingplatz Betreiberin erworben und auf einer gemieteten Parzelle des Campingplatzes aufgestellt. Das Mobilheim wies eine Wohnfläche von 60 m² auf, befand sich auf einem Fahrgestell ohne feste Verankerung auf dem Campingplatz. Nach vier Jahren veräußerte der Kläger das Mobilheim (Wertsteigerung 45 %). 

Das Finanzamt erfasste den Vorgang als privates Veräußerungsgeschäft (§ 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ErbStG). Danach sind Veräußerungsgeschäfte bei Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten steuerbar, wenn der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung nicht mehr als zehn Jahre beträgt. Das Niedersächsische Finanzgericht hob mit Urteil vom 28.7.2021 den Einkommensteuerbescheid auf. Es handele sich bei dem Mobilheim nicht um unbewegliches Vermögen; eine entsprechende Anwendung der Vorschrift komme nicht in Betracht. 

Der BFH bestätigt im ersten Schritt grundsätzlich die Wertung des Finanzgerichts, stützt die Besteuerung im zweiten Schritt jedoch auf einen Auffangtatbestand (§ 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG). 

Es handele sich - so der BFH - um die Veräußerung eines Wirtschaftsguts, für das zwar grundsätzlich die Spekulationsfrist nur ein Jahr betrage. Da das Mobilheim jedoch (entgeltlich) vermietet wurde, greife der verlängerte Zehnjahreszeitraum (§ 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 4 EStG). Schließlich fange die Gegenausnahme nicht, wonach Gegenstände des täglichen Gebrauchs von der Steuer ausgenommen sind. Bei dem Mobilheim handele es sich um ein Gebäude, dessen Verkauf regelmäßig darauf abziele, einen Teil der Anschaffungskosten durch die Weiterveräußerung aufzufangen. Der Gebrauch diene regelmäßig gerade nicht dazu, lediglich die Kosten der eigenen Nutzung zu minimieren. 

Das Urteil betraf ein Mobilheim auf einem Campingplatz. Diese Entscheidung strahlt darüber auf die in jüngster Zeit beliebt gewordenen „Tiny-Houses“ aus. Auch diese sind oftmals nicht fest mit dem Boden verankert, sogar auf Fahrgestellen gelagert. Die damit beabsichtigten baurechtlichen Vorzüge schlagen nun möglicherweise auf eine nachteilige Besteuerung durch. 

Dr. Alexander Ruske
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Steuerrecht, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
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Dr. Heinz-Willi Kamps
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Steuerrecht
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