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Krypto-Aufzeichnungspflichten: BMF veröffentlicht überarbeiteten Entwurf

Bereits am 18.7.2022 hat das BMF ein Entwurfsschreiben zu den Erklärungs-, Mitwirkungs- und Aufzeichnungspflichten bei Kryptowerten veröffentlicht. Der Entwurf soll das BMF-Schreiben vom 10.5.2022 zur ertragsteuerlichen Behandlung von virtuellen Währungen und sonstigen Token ergänzen (BStBl. I 2022, 668). Am 6.3.2024 legte das BMF eine überarbeitete Fassung vor. 

Mit dem Entwurf will die Finanzverwaltung die steuerlichen Dokumentationspflichten präzisieren. Dieser Punkt war im BMF-Schreiben vom 10.5.2022 bislang ausgespart worden. 

Die Umsetzung der Dokumentationspflichten dürfte in der Praxis allerdings vielfach mit Schwierigkeiten verbunden sein. Einige Schlaglichter: 

  • Erhöhte Mitwirkungspflicht bei Auslandssachverhalten (§ 90 Abs. 2 AO): Als Teil der erweiterten Mitwirkungspflichten sieht Tz. 93 des Entwurfs den regelmäßigen Abruf von Transaktionsübersichten vor. Viele Steuerpflichtige könnte dies vor erhebliche Probleme stellen, da Trader der „ersten Stunde“ meist keine Daten heruntergeladen haben und einige Auslandsbörsen schon seit Jahren nicht mehr existieren. Sofern überhaupt ein Kundensupport besteht, sind die bereitgestellten Datensätze häufig fehlerhaft. Fehlende Aufzeichnungen und Datenverlust gehen zulasten der Steuerpflichtigen. Das Finanzamt darf schätzen (§ 162 AO).
  • Geltung der GoBD bei Kryptowerten im Betriebsvermögen: Tz. 97 ff. des Entwurfs regelt die Anwendung der §§ 140 und 145 ff. AO. Damit gelten die handels- und steuerrechtlichen Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung auch für Kryptowerte. Beim Einsatz spezieller Software ist eine Verfahrensdokumentation zu erstellen (Tz. 102). Rückwirkend dürfte auch dies viele Steuerpflichtige vor Probleme stellen. Wer vor einigen Jahren eine kleine Mining-Farm betrieben hat, hat evtl. gewerbliche Einkünfte erzielt, wird sich in der Regel aber keine Gedanken über Buchführung gemacht haben. Fehlen ordnungsgemäße Aufzeichnungen, darf das Finanzamt ebenfalls schätzen (§ 162 AO).  
  • Besondere Aufzeichnungspflichten bei Kryptowerten im Privatvermögen: Für vermögende Privatpersonen sieht § 147a AO besondere Aufbewahrungsvorschriften vor (Tz. 104 ff. des Entwurfs). Steuerpflichtige, bei denen die Summe der positiven Einkünfte aus nicht selbständiger Arbeit, Kapitalvermögen, Vermietung und Verpachtung oder aus sonstigen Einkünften iSd. § 22 EStG mehr als € 500.000,-- im Kalenderjahr beträgt, sind verpflichtet, Aufzeichnungen und Unterlagen über die den Einkünften zugrunde liegenden Einnahmen und Werbungskosten sechs Jahre aufzubewahren. Das Vorhalten von Steuerreporten kann nach Tz. 106 hierfür ausreichen, sofern sich daraus das eingesetzte Verbrauchsfolgeverfahren (FiFo) und die angesetzten Kurse erkennen lassen. Ergänzend kann das Finanzamt CSV-Daten und Transaktionsübersichten anfordern (Tz. 107). Auch vom Steuerpflichtigen selbst erstellte Übersichten können ausreichen, sofern diese nachvollziehbar sind (Tz. 108). Grundsätzlich gilt: je komplexer die Transaktionen, desto höher die Anforderungen (Tz. 109).

Ein Veröffentlichungstermin steht noch nicht fest. Verbände und Experten haben bis Anfang April Gelegenheit, zum Entwurf Stellung zu nehmen.  

Wenn Sie Fragen zum Thema haben, hilft Ihnen unser Team Krypto und Steuern gerne weiter: krypto@streck.net.

Dr. Markus Wollweber
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Steuerrecht
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Michael Görlich
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Steuerrecht
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