Zehnt – der Steuerblog

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Genossenschaft: Abfindung unterliegt § 17 Abs. 1 EStG

Seit mehreren Jahren ist in der Diskussion, ob und in welchen Bereichen der Einsatz von Genossenschaften steuerlich attraktiv sein kann. Erörtert wird insbesondere die Frage, ob beim unentgeltlichen Übergang von Genossenschaftsanteilen für Zwecke der Schenkungs- und Erbschaftsteuer der gemeine Wert oder nur der Nennwert des Genossenschaftkapitals anzusetzen ist. 

In einer aktuellen Entscheidung hat sich der BFH mit ertragsteuerlichen Fragen anlässlich des Ausscheidens eines Genossen aus einer Genossenschaft gegen Abfindungszahlung auseinanderzusetzen.

Der BFH entschied (Urteil vom 26. September 2023, Az: IX R 19/21): Die Kündigung des Geschäftsguthaben an einer Genossenschaft ist als Veräußerungstatbestand im Sinne des § 17 Abs. 1 Satz 1 EStG zu werten. Sind die später veräußerten Genossenschaftsanteile ursprünglich aus Mitteln der Genossenschaft selbst geschaffen worden, stellen diese bei Schaffung der Genossenschaftsanteile eingesetzten Mittel keine Anschaffungskosten dar.

Beraterhinweis

Eine Vielzahl der mit der Genossenschaft verbundenen ertrag-, aber auch schenkungs- und erbschaftsteuerlichen Fragen sind bis heute höchstrichterlich ungeklärt. Dies kann Chance, zugleich allerdings Risiko sein. Dies sollte vorab transparent mit dem Mandanten besprochen werden, um keine falschen Erwartungen zu wecken und den Mandanten über etwa bestehende Risiken voll aufzuklären. 
 

Dr. Markus Wollweber
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Steuerrecht
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