Zehnt – der Steuerblog

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BMF vom 26.5.2020: Keine Gefährdung der Gemeinnützigkeit bei Aufstockung Kurzarbeitergeld und Fortzahlung der Übungsleiterpauschale!

Bereits mit Schreiben vom 9.4.2020 (Download hier, dort VIII. 2.) hatte das BMF klargestellt:

Stockt eine Organisation, die nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG wegen der Verfolgung ausschließlich und unmittelbar gemeinnütziger, wohltätiger oder kirchlicher Zwecke von der Körperschaft steuerbefreit ist, ihren eigenen Beschäftigten, die sich in Kurzarbeit befinden, das Kurzarbeitergeld aus eigenen Mitteln bis zu einer Höhe von 80 % des bisherigen Entgelts auf, sollen - so die Weisung des BMF - weder die Mittelverwendung für satzungsmäßige Zwecke noch die Marktüblichkeit noch die Angemessenheit der Aufstockung geprüft werden, wenn die Aufstockung einheitlich für alle Arbeitnehmer erfolgt.

Nunmehr hat das BMF mit Schreiben vom 26.5.2020 (Download hier) wie folgt das Schreiben vom 9.4.2020 ergänzt:

In den vorstehenden Fällen gelten, so das BMF, die Voraussetzungen des § 55 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 3 AO als erfüllt. Das „bisherige Entgelt“ soll dabei das in den letzten drei Monaten vor Einführung der Kurzarbeit durchschnittlich ausgezahlte Nettomonatsgehalt sein.

Bei einer Aufstockung auf über 80 % des bisherigen Entgelts bedarf es, so das BMF nunmehr, einer entsprechenden Begründung durch die Organisation. Das BMF fordert insoweit eine Begründung der Marktüblichkeit und Angemessenheit der Aufstockung. Sehen bspw. kollektivrechtliche Vereinbarungen des Arbeitsrechts (zB Tarifverträge) eine Aufstockung des Kurzarbeitergelds vor, reicht für den Nachweis der „Marktüblichkeit und Angemessenheit“ die Vorlage dieser Vereinbarung. Übernehmen tarifvertraglich nicht gebundene Unternehmen in individuellen Verträgen mit allen Mitarbeitern einheitlich die kollektivrechtlichen Vereinbarungen der Branche zur Aufstockung des Kurzarbeitergelds, kann der Nachweis durch Vorlage des Mustervertrags erfolgen.

Die beiden Schreiben vom 9.4.2020 und vom 26.5.2020 stellen zudem klar, dass es gemeinnützigkeitsrechtlich nicht beanstandet wird, wenn die Ehrenamts- oder Übungsleiterpauschalen weiterhin geleistet werden, obwohl eine Ausübung der Tätigkeit aufgrund der Corona-Krise (zumindest zeitweise) nicht mehr möglich ist.

Dr. Markus Wollweber
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Steuerrecht
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