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BFH: Duldungsinanspruchnahme des Kontoinhabers im Fall einer Kontenleihe

Der BFH hat mit dem am 3.12.2020 veröffentlichten Urteil die Voraussetzungen der Vorsatzanfechtung nach § 3 AnfG in den Fällen der sog. Kontenleihe konkretisiert: 


„Die bloße Erteilung einer (Vorsorge-)Vollmacht führt nicht stets zur Zurechnung des Wissens des Bevollmächtigten gemäß § 166 Abs. 1 BGB.“


Die Zurechnung des Wissens eines Vertreters setzt voraus, dass der Schuldner – der „Kontonutzende“ – bei der anfechtbaren Rechtshandlung (auch) in Vertretung für den Anfechtungsgegner – den Kontoinhaber – gehandelt hat oder zumindest allgemein mit der Erledigung bestimmter Angelegenheiten betraut war. Die Anweisung des Schuldners an Dritte (Drittschuldner), auf ein Konto einzuzahlen, für das man (zufällig) Kontovollmacht hat, ist für sich genommen kein Handeln als Vertreter des Kontoinhabers, denn für eine derartige Anweisung an die Drittschuldner benötigt man keine Vertretungsbefugnis und auch keine Kontovollmacht:
https://www.bundesfinanzhof.de/de/entscheidung/entscheidungen-online/detail/STRE202010252/

Eine Zurechnung kommt jedoch dann in Betracht, wenn der Kontoinhaber dem Schuldner das Konto unter Erteilung einer Kontovollmacht für die Abwicklung von dessen Geldgeschäften überlassen oder bewusst die Augen vor einer derartigen Nutzungsmöglichkeit verschlossen hat.

Für die Praxis bedeutet die Entscheidung einen weiteren Verteidigungsansatz, um einer – von der Finanzverwaltung vorschnell bejahten – Anfechtung entgegenzutreten.


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Dr. Torben Gravenhorst
Rechtsanwalt
Associate
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