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BFH aktuell: Kippen jetzt verfassungsrechtlich auch die Säumniszuschläge?

Der BFH hat ausweislich seiner Veröffentlichung vom 3.12.2020 die Revision zu der Frage zugelassen, ob sich die Zweifel an der Vereinbarkeit der gemäß § 238 Abs. 1 Satz 1 AO festzusetzenden Zinsen mit Art. 3 Abs. 1 und Art. 20 Abs. 3 GG auch auf Säumniszuschläge gemäß § 240 Abs. 1 Satz 1 AO ab dem Zeitraum nach dem 31.12.2009 übertragen lassen (https://www.bundesfinanzhof.de/de/entscheidung/entscheidungen-online/detail/STRE202050254/). 

Ernstliche Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Höhe der Nachfestsetzungszinsen hatte der BFH bereits mit Entscheidung vom 25.4.2018 lX B 21/1 (BStBl. ll 2018, 415) für Zinszeiträume ab April 2015 und mit Entscheidung vom 3.9.2018 Vlll B 15/18 (BFH/NV 2018, 1279) für Zinszeiträume ab November 2012 geäußert. Hierzu sind Verfahren beim BVerfG anhängig (1 BvR 2237/14; 1 BvR 2422/17). 

Nach zutreffender Auffassung  kommt den Säumniszuschlägen neben der Druckfunktion Zinscharakter zu. In dem anhängigen Revisionsverfahren wird daher die Frage zu beantworten sein, ob sich die Argumentation zur Verfassungswidrigkeit der Nachfestsetzungszinsen auch auf den Zinsanteil in den Säumniszuschlägen übertragen lässt (vgl. hierzu auch unseren Newsletter 5.4.2019, steueranwalt.de/news/verfassungswidriger-zinsanteil-in-saeumniszuschlaegen/.

In verschärfter Form stellt sich diese Frage nach der Verfassungskonformität für den Bereich der Sozialversicherung: Das Beitragsrecht kennt für Beitragsnachforderungen keine Verzinsung, sondern überhaupt nur den Anfall von Säumniszuschlägen iHv. 12 % pa., sofern der Arbeitgeber nicht glaubhaft machen kann, dass er unverschuldet keine Kenntnis von der Zahlungspflicht hatte (§ 24 Abs. 2 SGB IV). Die Belastung mit Säumniszuschlägen ist im Bereich des Sozialversicherungsrechts aus diesem Grund besonders erdrückend, weil die Säumniszuschläge hier bereits mit Entstehung der (Nach-)Forderung und nicht wie im Steuerrecht erst ab Bescheiderlass entstehen.

Dr. Markus Wollweber
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Steuerrecht
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