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BFH: Keine typisierende Beschränkung von Unterkunftskosten bei doppelter Haushaltsführung im Ausland!

Gemäß § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 1 EStG sind „notwendige“ Mehraufwendungen, die einem Arbeitnehmer wegen einer beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung entstehen, als Werbungskosten abzugsfähig. § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 4 EStG beschränkt die Höhe der Unterkunftskosten für den Inlandsfall auf monatlich € 1.000. Für den Auslandsfall fehlt es an einer solchen Beschränkung. Die Finanzverwaltung geht im Auslandsfall typisierend vor und betrachtet Unterkunftskosten nur als notwendig, soweit sie die ortsübliche Miete für eine nach Lage und Ausstattung durchschnittliche Wohnung am Ort der ersten Tätigkeitsstätte mit einer Wohnfläche bis zu 60 qm nicht überschreiten (BMF v. 25.11.2020, BStBl I 2020, 1228, Rz. 112). Dieser Sichtweise ist der BFH in seiner kürzlich veröffentlichten Entscheidung vom 9.8.2023 (VI R 20/21) entgegengetreten. Eine solche Typisierung komme nicht in Betracht. Bei einer doppelten Haushaltsführung im Ausland sei stets im Einzelfall zu prüfen, welche Unterkunftskosten im Ausland notwendig, dh. nach objektiven Maßstäben zur Zweckverfolgung erforderlich sind. 

Im Entscheidungsfall waren die Wohnungen (249,22 qm bzw. 185,62 qm) dem als Botschafter tätigen Steuerpfichtigen beamtenrechtlich zugewiesen und eine Dienstwohnungsvergütung von Gehalt abgezogen worden. Das FA erkannte Kosten (Dienstwohnungsvergütung und Nebenkosten) nur anteilig bezogen auf eine Wohnfläche von 60 qm an. Der BFH gab dem Steuerpflichtigen Recht und ließ den vollen Abzug zu. In Fällen der Dienstanweisung seien die vom Steuerpflichtigen zu tragenden Unterkunftskosten für die zugewiesene Dienstwohnung nach objektiven Maßstäben in voller Höhe zur Zweckverfolgung erforderlich. Welche objektiven Maßstäbe zur Bestimmung der Erforderlichkeit in anderen Fällen als  einer beamtenrechtlichen Zuweisung heranzuziehen sind, konnte der BFH offen lassen.

Prof. Dr. Burkhard Binnewies
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Steuerrecht
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Dr. Eugen Mehlhaf
Rechtsanwalt, Steuerberater, Fachanwalt für Steuerrecht
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