Zehnt – der Steuerblog

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BFH: Bewertung nachträglicher Anschaffungskosten im Falle stehengelassener Gesellschafterdarlehen weiterhin mit dem Teilwert

Die steuerlichen Würdigungen aller Formen der Krisenfinanzierung sind regelmäßig Gegenstand der Rechtsprechung. Mit der Regelung des § 17 Abs. 2a EStG hat der Gesetzgeber 2019 erstmals eine gesetzliche Regelung für die im Rahmen der Einkünfteermittlung des § 17 Abs. 2a EStG zu berücksichtigenden nachträglichen Anschaffungskosten geschaffen. 
 
Dazu zählen auch Kosten aus dem Stehenlassen eines Darlehens in der Krise. Davon ist auszugehen, wenn ein vor der Krise gewährtes, fremdübliches Darlehen vom Gesellschafter bei Eintritt der Krise stehen gelassen wird, obwohl er es hätte abziehen können und die Rückzahlung mit Blick auf die finanzielle Situation der Gesellschaft absehbar gefährdet war. Erst die Weitergewährung eines solchen Darlehens bei Eintritt der Krise bewirkt eine gesellschaftsrechtliche Veranlassung.
 
Der BFH hat durch Urteil vom 18.7.2023 (Az. IX R 21/21) die von der Rechtsprechung entwickelten Bewertungsgrundsätze erstmals bestätigt und die hiergegen gerichtete Revision des Steuerpflichtigen gegen das Urteil des FG Berlin-Brandenburg vom 4.6.2021 (Az. 5 K 5188/19) zurückgewiesen.
 
Ein vom Gesellschafter in der Krise der Gesellschaft stehen gelassenes Darlehen führt demnach (nur) in Höhe des Teilwerts zu nachträglichen Anschaffungskosten iSv. § 17 Abs. 2a S. 3 Nr. 2 EStG. Maßgeblich ist die Werthaltigkeit des Darlehens zu dem Zeitpunkt, in dem der Gesellschafter es mit Rücksicht auf das Gesellschaftsverhältnis nicht abzieht.
 


Beraterhinweis

Der nicht mehr werthaltige Teil des Darlehens kann für nach dem 31.12.2008 valutierte Darlehen ggf. nach § 20 Abs. 2 S. 1 Nr. 7 und S. 2 EStG als Werbungskosten berücksichtigt werden. Dafür muss der endgültige Ausfall des Darlehens feststehen. Zudem gilt nach § 20 Abs. 6 S. 6 EStG grds. eine Beschränkung der Verlustverrechnung mit anderen Einnahmen aus Kapitalvermögen auf € 20.000,-- je Kalenderjahr. Nicht verrechnete Verluste werden vorgetragen.
 
Im vorliegenden Fall war eine Berücksichtigung nach § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 EStG a.F. ausgeschlossen, da es sich nicht um eine Finanzinnovation handelte.
 
Mehr zum Ausfall von Gesellschafterdarlehen finden Sie in unserem Aufsatz in der GmbH-StB 2023, S. 85-87.

Dr. Markus Wollweber
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Steuerrecht
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Dr. Daniel Sommer
Rechtsanwalt, Steuerberater
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