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BFH: Ausländische Personengesellschaften und freiwillige Bilanzierung durch "fiktive" Normadressatin

Im Anwendungsbereich des § 4 Abs. 3 EStG und der Frage der freien Bilanzierungswahl hat der BFH mit Urteil vom 20.4.2021 entschieden:

  1. Die als Mitunternehmerschaft anzusehende ausländische Personengesellschaft wird für Zwecke der Ermittlung der steuerfreien, dem Progressionsvorbehalt unterliegenden Einkünfte als "fiktive" Normadressatin des § 4 Abs. 3 Satz 1 EStG behandelt; ein danach ggf. bestehendes Gewinnermittlungswahlrecht ist von ihr selbst, nicht von ihren inländischen Gesellschaftern auszuüben.
  2. In diesem Fall ist das (materielle) Gewinnermittlungswahlrecht nach § 4 Abs. 3 Satz 1 EStG ausgeschlossen, wenn nach ausländischen gesetzlichen Vorschriften (im Fall: nach luxemburgischen Recht) eine Buchführungs- und Bilanzierungspflicht besteht.
  3. Das Eingreifen der Sperrwirkung setzt nicht voraus, dass die ausländischen gesetzlichen Pflichten mit den deutschen funktions- und informationsgleich sind.
     
Dr. Markus Wollweber
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Steuerrecht
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