Zehnt – der Steuerblog

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Auswirkungen verschiedener Lohnsteuer-Anmeldezeiträume auf das Steuerstrafrecht

Gemäß § 41a Abs. 2 S. 1 EStG ist der Lohnsteuer-Anmeldezeitraum grundsätzlich der Kalendermonat. Betrug die abzuführende Lohnsteuer für das vorangegangene Kalenderjahr mehr als € 1.080,--, aber nicht mehr als € 5.000,--, ist das Kalendervierteljahr maßgebend (§ 41a Abs. 2 S. 2 1. HS EStG), bei unter € 1.080,-- das Kalenderjahr (§ 41a Abs. 2 S. 2 2. HS EStG).

Der Beschluss des ersten Strafsenats vom 13.6.2023 (1 StR 126/23) zeigt die steuerstrafrechtliche Dimension dieser Differenzierung auf. Grundsätzlich stellt die Nichtabgabe jeder einzelnen Lohnsteueranmeldung eine eigenständige Steuerhinterziehung durch Unterlassen gem. § 370 Abs. 1 Nr. 2 AO dar. Gibt der steuerpflichtige Arbeitgeber über eine längere Zeit keine Lohnsteueranmeldung ab, entscheidet der maßgebliche Lohnsteuer-Anmeldezeitraum damit insbesondere über die konkurrenzrechtlichen Verhältnisse. Je nach Sachverhaltskonstellation können für den Beschuldigten auf dieser Ebene erhebliche Gefahren drohen, aber auch Chancen verborgen liegen. Dies gilt nach der Entscheidung des BGH beispielsweise für den Fall, dass allein der Anmeldezeitraum darüber entscheidet, ob eine Verkürzung von Steuern in großem Ausmaß gemäß § 370 Abs. 3 S. 2 Nr. 1 AO in Betracht kommt. Dann wäre nicht mehr der Regelstrafrahmen des § 370 Abs. 1 AO, sondern der des besonders schweren Falls nach § 370 Abs. 3 AO maßgeblich.

Dr. Sebastian Peters
Rechtsanwalt
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