
Der Zehnt Aktuell
Mit unserem wöchentlichen Newsletter informieren wir Sie im Bereich Steuerrecht über aktuelle Themen, Entscheidungen und Kanzlei-News.
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Der Irrsinn geht weiter:
Nachdem der BFH bereits am 21.12.2016 für wettbewerbsrechtliche Abmahnungen entschieden hatte, dass das abmahnende Unternehmen durch die Abmahnung eine umsatzsteuerpflichtige Leistung gegenüber dem Abgemahnten erbringt, hat der BFH nunmehr auch in urheberrechtlichen Abmahnsachen nachgezogen. Nach der Entscheidung vom 13.2.2019 sollen Zahlungen, die an einen Unternehmer als Aufwendungsersatz für urheberrechtliche Abmahnungen zur Durchsetzung seines Unterlassungsanspruchs geleistet werden, als umsatzsteuerpflichtiges Entgelt im Rahmen eines Leistungsaustauschs zwischen dem Unternehmer und dem von ihm abgemahnten Rechtsverletzer zu qualifizieren sein (BFH vom 13.2.2019 XI R 1/17).
Auch nach dieser Entscheidung gilt: Alles bleibt unklar.
Der Leistungsgegenstand, an den die Umsatzsteuerpflicht knüpfen soll, wird nicht hinreichend benannt. Gegenstand der Leistung soll - so der BFH - sein, dass der Abmahnende dem Abgemahnten trotz dessen Rechtsverletzung einen Weg weist, wie der Abmahnende - als Gläubiger eines Unterlassungsanspruchs - ohne Gerichtsverfahren klaglos gestellt wird. Hierdurch soll dem Abgemahnten ein konkreter Vorteil verschafft werden, indem Gerichtsverfahren und -kosten vermieden werden.
Unklar bleibt,
Folge: Den anwaltlichen Beratern, die in Abmahnsachen für Unternehmen tätig werden, stellt sich die grundlegende, im hohen Maße haftungsrelevante Frage, wie zukünftig Aufwendungs- und Schadenersatz abzurechnen sind: Wie und in welcher Höhe sind die gegenüber dem Abgemahnten geltend gemachten Einzelbeträge um die Umsatzsteuer zu erhöhen? Was gilt im Hinblick auf Veranlagungszeiträume vor 2019, in denen möglicherweise Beträge bislang netto geltend gemacht wurden? Welche verfahrensrechtlichen Änderungsmöglichkeiten zur nachträglichen Änderung von Steuerbescheiden bestehen? Muss für die Vergangenheit eine Berichtigungserklärung nach § 153 AO abgegeben werden? Bestehen zudem gegenüber dem Abgemahnten nach Maßgabe des § 97a Abs. 3 UrhG zivilrechtliche Nachzahlungsansprüche, wenn bei diesem bislang Netto-Beträge geltend gemacht worden waren (grundlegend: BGH vom 14.1.2000 V ZR 416/97, DStR 2000, 834)? Besteht ein Zurückbehaltungsrecht des Abgemahnten, wenn er keine oder eine fehlerhafte Rechnung erhält oder in der Vergangenheit erhalten hat?
Übergangslösungen bis zu einer Reaktion der Finanzverwaltung bedürfen sorgfältiger Prüfung im Einzelfall. Parallel arbeiten wir an der Entwicklung einer einheitlichen Branchenlösung.