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Neues zur Betriebsaufspaltung
Mit dem Urteil vom 12.4.2018 (IV R 5/15, BFH/NV 2018, 881) lässt uns der BFH verwirrt zurück. Das Urteil produziert mehr Fragen als Antworten und sorgt in der Praxis für erhebliche Rechtsunsicherheiten. Auch die Finanzverwaltung weiß noch nicht, wie sie mit diesem Urteil umgehen soll. Eine Veröffentlichung im Bundessteuerblatt hat noch nicht stattgefunden.
Sachverhalt:
A und B sind zu 50 % an der vermögensverwaltenden A-GbR beteiligt. Ferner sind A und B zu jeweils 50 % an der gewerblich tätigen B-GbR beteiligt, die mangels der Überschreitung des Freibetrags nicht der Gewerbesteuer unterliegt. Schließlich sind A und B zu jeweils 50 % an der A/B-GmbH beteiligt. Die A-GbR überlässt sowohl Büroräume zur Eigennutzung an die B-GbR als auch an die A/B-GmbH. Die Nutzungsüberlassung erfolgt unentgeltlich. Die A/B-GmbH schüttet nicht aus.
Im Streitfall ging es darum, ob die Einkünfte der vermögensverwaltenden A-GbR der Infizierung nach § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG unterliegen, dh. die vermögensverwaltenden Einkünfte als gewerbliche Einkünfte umzuqualifizieren sind. Der BFH verneint dies im Ergebnis. Die Finanzverwaltung war von einer Umqualifizierung ausgegangen, da die Voraussetzungen der Betriebsaufspaltung vorliegen.
Im Urteil differenziert der BFH sehr feinsinnig. Die Annahme eines gewerblichen Besitzunternehmens im Rahmen einer Betriebsaufspaltung setzt Gewinnerzielungsabsicht voraus. Diese wird regelmäßig nicht angenommen, wenn funktional wesentliche Betriebsgrundlagen unentgeltlich an eine Schwesterpersonengesellschaft überlassen werden. Bei der Überlassung von Wirtschaftsgütern an eine Betriebskapitalgesellschaft hingegen wird die Gewinnerzielungsabsicht daraus abgeleitet, dass eine unentgeltliche oder zu billige Überlassung zur Erhöhung des auf der Ebene der Betriebskapitalgesellschaft erwirtschafteten Gewinns führt, welcher sodann an das Besitzunternehmen ausgeschüttet werden kann. Dies spiegelt sich dann in einer erhöhten Feststellung des Gewinns im Rahmen der einheitlichen und gesonderten Gewinnfeststellung im Besitzunternehmen wieder, da die Anteile an der Betriebskapitalgesellschaft sich entweder im Gesamthandsvermögen, steuerlich jedenfalls aber im Sonderbetriebsvermögen bei der Besitzpersonengesellschaft befinden.
Vor diesem Hintergrund hätte der BFH grundsätzlich zu dem Ergebnis kommen müssen, dass aufgrund des Vorliegens der Voraussetzungen der Betriebsaufspaltung zwischen A-GbR und A/B-GmbH die Einkünfte der A-GbR als gewerbliche Einkünfte umzuqualifizieren sind. Auch dies lehnt der BFH allerdings ab, mit dem Argument, für eine Umqualifizierung sei kein Raum, wenn die Betriebskapitalgesellschaft nicht ausschütte. Zwar könne eine Gewinnerzielungsabsicht unterstellt werden, gleichwohl sei für die Umqualifizierung der Einkünfte im Besitzunternehmen ein tatsächlicher Zufluss aus der Betriebskapitalgesellschaft erforderlich. Ferner macht der BFH den Hinweis, dass dies Veranlagungszeitraum bezogen zu betrachten sei.
Beginnt die Betriebsaufspaltung erst mit der erstmaligen Ausschüttung? Wird das Betriebsvermögen des Besitzunternehmens ins Privatvermögen überführt in dem ersten Veranlagungszeitraum, in dem nicht ausgeschüttet wird? Findet tatsächlich ein Wechselspiel zwischen Privatvermögen und Betriebsvermögen statt, wenn es Veranlagungszeiträume gibt, in denen ausgeschüttet wird bzw. nicht ausgeschüttet wird?
Diskutiert man diese Fragen mit Vertretern der Finanzverwaltung haben auch diese hierauf keine Antwort, tendieren derzeit aber dazu, tatsächlich ein Wechselspiel zwischen Privat- und Betriebsvermögen anzunehmen.
Im Streitfall kann mit dem Urteil gut argumentiert werden. Für die Gestaltung verbreitet es derzeit große Unsicherheit.