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Neues BFH-Urteil stärkt Rechte der Bauträger auf USt-Erstattung
Mit dem jüngst veröffentlichten Urteil des BFH vom 27.9.2018 V R 49/17 (juris) stärkt der BFH das Recht des Bauträgers auf Erstattung der von ihm rechtsirrtümlich abgeführten Umsatzsteuer auf empfangene Bauleistungen.
I.Inhalt der Entscheidung
Nach dem BFH-Urteil kann der Bauträger vom Finanzamt - ohne Einschränkung - die Umsatzsteuer zurückfordern, die dieser in der rechtsirrigen Annahme abgeführt hat, dass er als Leistungsempfänger der für ihn bezogenen Bauleistungen Steuerschuldner der Umsatzsteuer war. Die Finanzverwaltung ist danach nicht berechtigt, das Erstattungsverlangen des Bauträgers davon abhängig zu machen, dass der Bauträger die Umsatzsteuer an den leistenden Bauunternehmer nachzahlt oder dass für die Finanzverwaltung die Aufrechnungsmöglichkeit gegen den Bauträger besteht. Die anders lautende Ansicht der Finanzverwaltung im BMF-Schreiben vom 26.7.2017, BStBl. I 2017, 1001, Rz. 15 a, verwirft der BFH mit seinem Urteil vom 27.9.2018 V R 49/17 (juris). Die Entscheidung betrifft die Umsatzsteuer zu Bauleistungen, die vor dem 15.2.2014 erbracht wurden.
II. Hintergrund der Entscheidung
- Die Finanzverwaltung vertrat bis Februar 2014 die Rechtsauffassung, dass der Bauträger nach § 13 b UStG die Umsatzsteuer schuldete für die von ihm bezogenen Bauleistungen der Bauunternehmer (sog. Umkehr der Steuerschuldnerschaft). Diese Ansicht verwarf der BFH bereits mit Urteil vom 22.8.2013 V R 37/10, BStBl. II 2014, 128.
- Daraus folgt: Dem Bauträger steht ein Erstattungsanspruch gegen das Finanzamt zu. Gleichzeitig besteht ein Umsatzsteueranspruch des Fiskus gegen den Bauunternehmer, gegen dessen Geltendmachung der Bauunternehmer grundsätzlich aus Vertrauensschutzgründen nach § 176 AO geschützt ist.
- Um Steuerausfälle in Milliardenhöhe zu vermeiden, reagierte der Gesetzgeber hierauf durch Einführung des § 27 Abs. 19 UStG im Jahr 2014 mit Rückwirkung: Mit dieser Norm wird der Vertrauensschutz des Bauunternehmers nach § 176 AO eingeschränkt. Danach darf der Bauunternehmer unter Berücksichtigung der BFH-Rechtsprechung nur dann zur Zahlung der Umsatzsteuer vom Finanzamt in Anspruch genommen werden, wenn ihm ein zivilrechtlicher Anspruch gegen den Bauträger auf Nachzahlung der Umsatzsteuer zusteht, den der Bauunternehmer zur Tilgung seiner Umsatzsteuerschuld an das Finanzamt abtreten kann (vgl. BFH-Urteil vom 23.2.2017 V R 16, 24/16, BStBl. II 2017, 760). Die Finanzverwaltung folgt dem (vgl. BMF-Schreiben vom 26.7.2017, BStBl. I 2017, 1001).
- Einen solchen zivilrechtlichen Umsatzsteuernachzahlungsanspruch des Bauunternehmers gegen den Bauträger nehmen sowohl der BFH als auch der BGH an, sofern und sobald der Bauträger die Erstattung der Umsatzsteuer beim Finanzamt beantragt (vgl. BFH-Urteil vom 23.2.2017 V R 16, 24/16, BStBl. II 2017,760; BGH-Urteil vom17.5.2018 VII ZR 157/17, DStR 2018, 1575). Dieser Nachzahlungsanspruch verjährt innerhalb von drei Jahren, wobei die Verjährung erst mit der Kenntnis des Bauunternehmers über den Erstattungsantrag des Bauträgers zu laufen beginnt. Es gilt die Kalenderverjährung (vgl. BGH-Urteil vom 17.5.2018 VII ZR 157/17, DStR 2018,1575).
- Zahlt der Bauträger nunmehr die Umsatzsteuer an den leistenden Bauunternehmer nicht nach (zB weil er sich auf Verjährung beruft) oder besteht für die Finanzverwaltung die Aufrechnungsmöglichkeit gegen den Bauträger nicht (zB weil der Bauunternehmer zwischenzeitlich insolvent ist mit der Folge, dass der Umsatzsteueranspruch zur Insolvenzmasse gehört und vom Insolvenzverwalter nicht an das Finanzamt abgetreten wird, vgl. BGH-Urteil vom 17.5.2018 VII ZR 157/17, DStR 2018,1575), versagt das Finanzamt regelmäßig die Erstattung der Umsatzsteuer an den Bauträger. Dies ist nach dem neuen BFH-Urteil vom 27.9.2018 V R 49/17 (juris) rechtswidrig. Denn der Bauträger handelt nicht treuwidrig, wenn er von seinem Finanzamt die Erstattung der Umsatzsteuer verlangt, ohne Umsatzsteuer an den Bauunternehmer zu zahlen, von denen er Bauleistungen bezogen hat. Die Annahme eines treuwidrigen Verhaltens des Bauträgers scheidet laut BFH aus, weil die Finanzverwaltung aufgrund einer rechtlichen Fehlbeurteilung die entscheidende Ursache für eine unzutreffende Besteuerung beim Bauträger gesetzt hat.
III. Fazit
Das Urteil betrifft eine Vielzahl derzeit noch offener Verfahren. Bauträger können nun unter Berufung auf das neue BFH-Urteil Druck aufbauen - dies gilt insbesondere für die Fälle, in denen das Finanzamt die Erstattung von Umsatzsteuer verwehrt, die der Bauträger für vor dem 15.2.2014 bezogene Bauleistungen nach § 13 b UStG abgeführt hat.