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Neue Entlastungen für Schlussabrechnungen der Corona-Wirtschaftshilfen

Die hinter den sog. prüfenden Dritten stehenden Berufsstände sind im Zusammenhang mit der Bewilligung von Corona-Wirtschaftshilfen stark gefordert. Derzeit stehen noch rund 400.000 einzureichende Schlussabrechnungen aus. Bund und Länder haben daher am 14.3.2024 eine antragsgebundene Fristverlängerung zur Einreichung der Schlussabrechnungen der Corona-Wirtschaftshilfen bis zum 30.9.2024 beschlossen. Daneben verständigte man sich auf eine Vereinfachung der Prüfprozesse für die Schlussabrechnungen (Gemeinsame Verständigung von Bund, Ländern und prüfenden Dritten vom 14.3.2024 „Zeitnaher und erfolgreicher Abschluss der Schlussabrechnung der Corona-Wirtschaftshilfen sicherstellen“).

 

I.   Hintergrund

Im Zeitraum Juni 2020 bis Juni 2022 wurden staatliche Corona-Wirtschaftshilfen iHv. rund € 63 Mrd. geleistet. Die antragsgebundene Bewilligung erfolgte regelmäßig vorläufig und auf Grundlage einer Prognose der Umsatzentwicklungen und Fixkosten. Es genügte eine Glaubhaftmachung der diesbezüglichen Angaben.

Die endgültige Prüfung der Antragsvoraussetzungen und der Höhe der Billigkeitsleistung erfolgt nun mittels Schlussabrechnung. Die Schlussabrechnung ist zwingend über prüfende Dritte einzureichen, dh. über Steuerberater:innen, Wirtschaftsprüfer:innen, vereidigte Buchprüfer:innen und Rechtsanwälte oder Rechtsanwältinnen. Im Rahmen der Schlussabrechnung sind die Antragsvoraussetzungen und die Höhe der Kosten durch die prüfenden Dritten zu bestätigen. Ferner sind mit der Schlussabrechnung Nachweise vorzulegen. Die Erstellung der Schlussabrechnung kann mitunter sehr zeitaufwendig sein.

           

II.  Voraussetzungen für die Fristverlängerung

Die vorherige Frist zur Einreichung der Schlussabrechnung bis zum 31.3.2024 wurde vor diesem Hintergrund bis zum 30.9.2024 verlängert. Sie bezieht sich auf die Schlussabrechnungen der Überbrückungs-, November- und Dezemberhilfen. Die Fristverlängerung gilt jedoch nur für beantragte Fristverlängerungen und ausstehende Schlussabrechnungsanträge von vorläufigen Bewilligungen, die bereits in einem Organisationsprofil im digitalen Antragsportal erfasst sind.

 

III. Vereinfachung und Beschleunigung der Prüfprozesse

Ferner verständigten sich Bund, Länder und prüfende Dritte auf einen risikoorientierten Prüfprozess für die Schlussabrechnungen. Hiernach sollen ua. standardmäßige „Katalogabfragen“ ohne Bezug zum konkreten Einzelfall vermieden werden, sofern nicht – wie zB bei einem Betrugsverdacht – Anlass für eine derartige Abfrage besteht. Bei der Anforderung von Belegen soll mit Augenmaß vorgegangen werden. Zusätzlich wird die Rückmeldefrist für prüfende Dritte bei Nachfragen und Beleganforderungen auf 21 Tage verlängert, wobei eine zweimalige Fristverlängerung jeweils um 15 Tage auf Antrag möglich ist.

 

IV. Hinweis für Beratende

Die nicht fristgerechte Einreichung einer Schlussabrechnung kann zur Rückforderung der gewährten Wirtschaftshilfen in vollständiger Höhe führen. Die Frist zur Einreichung der Schlussabrechnung bis zum – Stand heute – 30.9.2024 ist daher unbedingt zu wahren. Mahnschreiben werden ausweislich der gemeinsamen Verständigung nach diesem Fristablauf nicht ergehen. Eine Fristverlängerung über den 30.9.2024 hinaus wird nur noch im Einzelfall bei unverschuldetem Fristversäumnis möglich sein.

Ob es zu einer weiteren Fristverlängerung kommen wird, ist höchst ungewiss. Zwar soll nach der gemeinsamen Verständigung am 1.7.2024 eine Zwischenbilanz zur Einreichungsdynamik erfolgen, „um bei Bedarf nachjustieren zu können“. Das BMWK tituliert die Fristverlängerung in seiner Pressemitteilung vom 14.3.2024 allerdings ausdrücklich als „letztmalige Fristverlängerung“.

Dr. Peter Talaska
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Steuerrecht
Partner
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Hanna Kracht
Rechtsanwältin
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