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Mit dem Steuerknüppel auf den Steuerknüppel? Vorsteuerabzug und Liebhaberei bei Instrumentenflugzeugen

Werden kleinere Sport- und/oder Instrumentenflugzeuge im Gesellschaftsvermögen einer Kapitalgesellschaft gehalten, zweifelt das Finanzamt immer wieder sowohl Einkunftserzielungsabsicht als auch Vorsteuerabzugsberechtigung an.

Dem ist nunmehr das Finanzgericht Köln mit dem von STRECK MACK SCHWEDHELM erwirkten Urteil vom 4.7.2019 (Az.: 10 K 1962/15) zugunsten des Steuerpflichtigen entschieden entgegengetreten.

Im Streitfall war von der Klägerin, einer deutschen GmbH, ein mit Instrumentennavigation ausgestattetes Personenflugzeug zum Betrieb einer Flugzeug-Vercharterung angeschafft worden. Aus den Eingangsrechnungen der Anschaffung und der laufenden Kosten war die Vorsteuer geltend gemacht worden. Das Flugzeug wurde ganz überwiegend für Geschäftstermine der Gesellschafter der GmbH gechartert. Diese Termine nahmen die Gesellschafter im Rahmen ihrer Tätigkeit für andere Gesellschaften wahr.

Zur Umsatzsteuer: Das Finanzamt wandte u.a. ein, dass nach Maßgabe des § 15 Abs. 1a UStG iVm. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 4 EStG das Sportflugzeug dem Fall einer Segeljacht gleichgestellt werden müsse, so dass zwingend der Vorsteuerabzug zu versagen sei.

Das Finanzgericht Köln urteilt: Ein mit Instrumentennavigation ausgestattetes Sportflugzeug ist strukturell nicht mit Anschaffung und Unterhalt einer Segeljacht oder vergleichbarer, dem typischen privaten Freizeit- und/oder Sportbereich zuzuordnenden Luxusgegenständen gleichzustellen. Denn ein solches Flugzeug kann in besonderem Maße für geschäftliche Zwecke und deren zeitlich kurzen Reisewege eingesetzt werden, wie im Streitfall tatsächlich geschehen. § 15 Abs. 1a UStG iVm. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 4 EStG ist daher - so das Finanzgericht - nicht einschlägig. Das Finanzgericht gewährte daher den Vorsteuerabzug, dies trotz einer ertragsteuerlich angenommenen Liebhaberei (s.u.), da für Zwecke der Umsatzsteuer eine ausreichende Einnahmeerzielungsabsicht vorlag. Beides ist aus Sicht des Finanzgerichts rechtlich so eindeutig, dass es keine Revision zuließ.

Zur Ertragsteuer: Hier folgte das Finanzgericht Köln zwar im Ergebnis dem Finanzamt. Es nahm wegen der Verlusttätigkeit der GmbH analog der Grundsätze zur Liebhaberei mangels Gewinnerzielungsabsicht verdeckte Gewinnausschüttungen (vGA) an. Es sah jedoch den Streitfall als Grenzfall an und gab den Beteiligten konkrete Kriterien an die Hand, ab wann Liebhaberei und vGA nicht mehr anzunehmen sind.

Verfahrensrechtlich ist das Urteil des Finanzgerichts zur Ertragsteuer bemerkenswert beraterfreundlich, indem es im Rahmen des § 10d EStG iVm. § 8 Abs. 1 Satz 1 KStG die vom Berater eingelegten Rechtsbehelfe rechtsschutzgewährend auslegte.

Beraterhinweis: In vergleichbaren Fällen, in denen das Finanzamt den Vorsteuerabzug oder die Einkunftserzielungsabsicht für Flugzeugnutzungen versagen will, lohnt sich die genaue Prüfung, ob das Finanzamt mit der Argumentation einer ertragsteuerlichen vGA/Liebhaberei oder einem Fall iSd. § 15 Abs. 1a UStG durchdringen kann. Das Besprechungsurteil bietet zahlreiche Abwehrargumente. Gleiches gilt für die Frage der Auslegung von Einsprüchen und Klagen iRd. § 10d EStG.

Dr. Markus Wollweber
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Steuerrecht
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Cristian Esteves Gomes
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Steuerrecht
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