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Der Zehnt Aktuell
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Handlungsbedarf bei Haftungsklauseln in Steuerberatungsverträgen
Steuerberater haben die Möglichkeit, ihre Haftung im Rahmen der Grenzen des § 67a StBerG im Steuerberatungsvertrag zu beschränken. Soweit die mögliche Haftung die Versicherungssumme der eigenen Berufshaftpflichtversicherung übersteigt, kann eine effektive Risikosteuerung durch vertragliche Haftungsbeschränkungen erfolgen. Eine Haftung für Vorsatz kann im Voraus nicht erlassen werden. Es besteht jedoch die Möglichkeit, die Haftung für Fahrlässigkeit auf einen Maximalbetrag zu beschränken. Ob dies auch grobe Fahrlässigkeit umfasst, ist in der Literatur umstritten.
Durch eine schriftliche Individualabrede kann die Haftung auf die Höhe der Mindestversicherungssumme beschränkt werden, § 67a Abs. 1 Nr. 1 StBerG. Dies betrifft allerdings nur im Einzelfall mit dem Mandanten ausgehandelte Vereinbarungen. Durch vorformulierte Vertragsbedingungen in Steuerberatungsverträgen kann die Haftung dagegen nach § 67a Abs. 1 Nr. 1 StBerG nur auf den vierfachen Betrag der Mindestversicherungssumme beschränkt werden. Vorausgesetzt, es besteht insoweit Versicherungsschutz.
Die Mindestversicherungssumme liegt aktuell bei € 250.000,--. Sie gilt für Einzelsteuerberater, Partnerschaften (GbR, PartG ohne Beschränkung der Berufshaftung) sowie für Kapitalgesellschaften (AG, GmbH). Diese können die vertragliche Haftung durch vorformulierte Klauseln in den Steuerberatungsverträgen gegenwärtig auf € 1.000.000,-- beschränken. Für PartG mit beschränkter Berufshaftung beträgt die Mindestversicherungssumme bereits jetzt € 1.000.000,--. Eine Haftungsbeschränkung kann hier bereits jetzt nur auf € 4.000.000,-- erfolgen.
Zum 1. August 2022 tritt die große BRAO-Reform in Kraft (BGBl. 2021 I, 2363). Neben der Liberalisierung des Gesellschafts- und Berufsrechts für anwaltliche und steuerberatende Kooperationen (insb. Möglichkeit der Rechtsformwahl der GmbH & Co. KG) bringt die Reform zahlreiche Neuerungen. Dazu gehört auch die Erhöhung von Mindestversicherungssummen bestimmter Berufsausübungsgesellschaften:
Für die Rechtsformen der GbR sowie der PartG und andere Gesellschaften ohne rechtsformbedingte Haftungsprivilegierung der natürlichen Personen erhöht sich die Mindestversicherungssumme nach § 55f Abs. 4 StBerG nF von € 250.000,-- auf € 500.000,--. Berufsausübungsgesellschaften mit rechtsformbedingter Haftungsprivilegierung wie die AG oder die GmbH werden der PartG mbB gleichgestellt. Die Mindestversicherungssumme erhöht sich nach § 55f Abs. 3 StBerG nF von € 250.000,-- auf € 1.000.000,--. Für Einzelkanzleien und PartG mbB bleibt sie unverändert.
Haftungsklauseln von der Erhöhung betroffener Berufsausübungsgesellschaften müssen in den kommenden Monaten auf mindestens das Vierfache der veränderten Mindestversicherungssummen erhöht werden (GbR/PartG: € 2.000.000,--; AG/GmbH: € 4.000.000,--). Anderenfalls werden die Haftungsklauseln zum 1. August 2022 unwirksam. Eine geltungserhaltende Reduktion unwirksamer Klauseln auf das gesetzlich zulässige Maximum lehnt der BGH ab (BGH v. 22.9.2015 II ZR 340/14, DB 2015 S. 3000.). Die Änderung bedarf der Zustimmung des Vertragspartners.
Neben der Anpassung von Vertragsbedingungen muss sichergestellt werden, dass der Versicherungsschutz iHd. vierfachen Betrags der künftig geltenden Mindestversicherungssumme besteht (§ 67a Abs. 1 Nr. 2 StBerG). Nur in diesem Fall kann die Haftungsbeschränkung Wirkung entfalten. Anpassungsbedarf kann damit auch bei Versicherungsverträgen bestehen, welche bereits jetzt die künftig geltende Mindestversicherungssumme abdecken. Dies dann, wenn der Versicherungsschutz nicht das Vierfache des Mindestbetrags erreicht.
Bei Mehrfachqualifikationen als Rechtsanwalt und/oder Wirtschaftsprüfer können abweichende Beträge greifen. Es sind die Mindesthaftungssummen des jeweils nach außen ausgeübten Berufs zu beachten.