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Grundstücke, die Dritten im Rahmen einer einheitlichen gewerblichen Tätigkeit zur Nutzung überlassen werden, als Verwaltungsvermögen?

An Dritte überlassene betriebliche Grundstücke gehören im Grundsatz zum sog. Verwaltungsvermögen, das von den erbschaft- und schenkungsteuerlichen Privilegierungsregeln für Betriebsvermögen (insb. §§ 13a, 13b ErbStG) (weitgehend) ausgenommen ist. Wird das Grundstück allerdings iR einer Betriebsaufspaltung überlassen, kann auch das Grundvermögen der Begünstigung unterfallen (vgl. dazu im Einzelnen STEIN/WALTER, ZEV 2023, 423 und ZEV 2023, 580). Dies gilt allerdings nur soweit, wie dieses Grundstück dann nicht an einen Dritten weiterüberlassen wird (§ 13b Abs. 4 Nr. 1 Satz 2 lit. a) aE ErbStG).

Der BFH (Urteil vom 10.5.2023 II R 21/21, DStR 2023, 2331) entschied nun, dass eine solche schädliche Weiterüberlassung durch den nutzenden Betrieb auch dann vorliegt, wenn diese im Zusammenhang mit einer Lagerbewirtschaftung erfolgt.

Der Entscheidung lag die unentgeltliche Übertragung von begünstigungsfähigen Anteilen an einer KG, einem Grundstück, das zum Sonderbetriebsvermögen der KG gehörte, sowie von GmbH-Anteilen zugrunde. Die Schenker konnten in beiden Gesellschaften ihren Willen durchsetzen. Mit der Übertragung auf den Beschenkten ging diese Position über, sodass die Voraussetzungen einer schenkungsteuerlichen Betriebsaufspaltung vorlagen. Allerdings wurde das Grundstück von der GmbH an eine fremdbeherrschte GmbH weiterüberlassen. Ferner schlossen die beiden Gesellschaften einen Lagerbewirtschaftungsvertrag.

Gestritten wurde nun darum, ob die Grundstücksweiterüberlassung im Zusammenhang mit der Lagerbewirtschaftung eine schädliche Weiterüberlassung iSd. § 13b Abs. 4 Nr. 1 Satz 2 lit. a) aE ErbStG darstellt. Die Klägerin argumentierte, es liege eine einheitliche gewerbliche Dienstleistung vor, die aufgrund einer einschränkenden Auslegung aus der Rückausnahme auszuscheiden seien (vgl. R E 13b.13 Satz 3 ErbStR 2019). Das Finanzamt trat dem mit dem Argument entgegen, dass ein hierfür ausreichender Zusammenhang zwischen der gewerblichen Lagerbewirtschaftung und der Grundstücksüberlassung aufgrund der weitgehend unabhängigen Verträge nicht bestünde.

Der BFH nahm mit schlichtem Verweis auf den Wortlaut eine schädliche Weiterüberlassung an. Darauf, ob die Lagerbewirtschaftung als gewerbliche Tätigkeit anzusehen ist, ging der BFH mit keinem Wort ein. Hierauf kam es ihm offenbar nicht an. 

Soweit die Finanzverwaltung Grundstücke von Hotels, Campingplätzen oder Pensionen mit dem Argument begünstigt, die Nutzungsüberlassung erfolge im Rahmen einer einheitlichen gewerblichen Tätigkeit (R E 13b.13 Satz 3 ErbStR 2019), dürfte der BFH diese Sichtweise daher nicht teilen. Er hätte sonst zu der (wenig überzeugenden) Finanzverwaltungsauffassung Stellung nehmen müssen, wonach nur Beherbergungsbetriebe, nicht aber Logistikunternehmen von dieser einschränkenden Auslegung profitieren sollen (vgl. LfSt Bayern vom 2.3.2020, DStR 2020, 556).

Gleichwohl besteht insbesondere für Beherbergungsbetriebe weiterhin Hoffnung. Der BFH betont, er müsse nicht entscheiden, ob eine schädliche Nutzungsüberlassung auch anzunehmen wäre, wenn Grundstücke nur kurzfristig Dritten zur Nutzung überlassen werden, da im Streitfall die Überlassung langfristig erfolgte. UE ist es sachgerecht, die kurzfristige Nutzungsüberlassung, wie sie in der Regel durch Hotels, Parkhäuser etc. erbracht wird, als unschädlich anzusehen. Der Gesetzgeber wollte Grundstücke von der Begünstigung ausnehmen, die typischerweise der privaten Vermögensverwaltung und nicht der Schaffung von Arbeitsplätzen dienen. Bei kurzfristig zur Nutzung überlassenen Immobilien liegen diese Voraussetzungen regelmäßig nicht vor. Insbesondere Hotels sind für den Arbeitsmarkt von erheblicher Relevanz. Der BFH hat in einem weiteren Verfahren (AZ: II R 27/21) die Möglichkeit, sich zu dieser Frage zu äußern.

Die Entscheidung erging zur Vorgängerregelung (§ 13b Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 Satz 2 lit. a) ErbStG aF), die der heute geltenden Regelung (§ 13b Abs. 4 Nr. 1 Satz 2 a) ErbStG nF) entspricht. Sie ist daher auch auf die geltende Rechtslage übertragbar.

Dr. Jens Stenert
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Steuerrecht
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Dr. Tim Walter
Rechtsanwalt
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