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Geltendmachung der Verfassungswidrigkeit von Säumniszuschlägen
Ebenso wie die Zinshöhe nach § 238 Abs. 1 Satz 1 AO ist auch die Höhe der Säumniszuschläge (§ 240 AO) verfassungsrechtlich zweifelhaft. Die verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Zinshöhe lassen sich auf den in den Säumniszuschlägen enthaltenen Zinsanteil übertragen (vgl. FG Berlin-Brandenburg vom 10.6.2020 9 V 9266/19, EFG 2020, 1374; vgl. hierzu auch unseren Newsletter vom 5.4.2019). Mit der Zulassung zweier Revisionsverfahren (VII B 53/19 und VII R 55/20) hat diese Diskussion nunmehr den BFH erreicht (vgl. hierzu unseren Newsletter vom 4.12.2020).
Verfahrensrechtlich ist bei der Geltendmachung der Verfassungswidrigkeit von Säumniszuschlägen Folgendes zu beachten:
- Säumniszuschläge werden grds. nicht festgesetzt. Sie entstehen kraft Gesetzes (§ 218 Abs. 1 AO). Damit kann ihre Entstehung nicht (direkt) mit dem Einspruch angefochten werden.
- Häufig lohnt es sich, gegen Säumniszuschläge mit einem Erlassantrag vorzugehen. Einwendungen gegen die Verfassungsmäßigkeit der Höhe des Säumniszuschlags können nach der Rechtsprechung des BFH (vom 6.7.2015 III B 168/14, BFH/NV 2015, 1344 mwN) hingegen nicht im Erlassverfahren geltend gemacht werden.
- Indes kann der Steuerpflichtige (ggf. zusätzlich zu einem Erlassantrag) einen Abrechnungsbescheid gem. § 218 Abs. 2 AO über die Säumniszuschläge beantragen. Mit dem vorgenannten Abrechnungsbescheid wird nicht nur über den Fortbestand der Zahlungsverpflichtung entschieden, sondern auch darüber, ob Säumniszuschläge überhaupt entstanden sind und ggf. in welcher Höhe. Der Antrag ist innerhalb der fünfjährigen Zahlungsverjährungsfrist zu stellen.
- Im Abrechnungsbescheid wird die Finanzverwaltung die Verfassungswidrigkeit der Säumniszuschläge nicht berücksichtigen. Der Abrechnungsbescheid sollte daher mit dem Einspruch angefochten und die Verfassungswidrigkeit der Säumniszuschläge gerügt werden. Mit Blick auf das anhängige Revisionsverfahren (VII R 55/20) sind die Einspruchsverfahren bis zu einer Entscheidung des BFH ruhend zu stellen (§ 363 Abs. 2 Satz 2 AO).