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FG Saarland entscheidet: Anspruch auf außergerichtliche Akteneinsicht

Bislang sind Finanzverwaltung und Finanzgerichte für den Bereich der außergerichtlichen Rechtsbehelfsverfahren davon ausgegangen, dass allenfalls ein ermessensabhängiger Anspruch auf Einsicht in die Akte besteht. Erst bei Beginn des finanzgerichtlichen Verfahrens sollte nach Maßgabe der Regelung in § 78 FGO ein gebundener Anspruch auf Einsicht in die Gerichts- und Finanzamtsakten bestehen (vgl. hierzu: WOLLWEBER/BINNEWIES, NJW 2016, 238; WOLLWEBER, StB 2011, 23; WOLLWEBER, StB 2013, 408).

Dieser Sichtweise ist, mit Verweis auf die DSGVO, nunmehr in erfreulicher Weise das FG Saarland entgegen getreten. Das Gericht führt aus, in der seit dem 25.5.2018 geltenden DSGVO sei ein Akteneinsichtsrecht zwar nicht ausdrücklich geregelt. Nach Art. 15 Abs. 1 Halbsatz 2 DSGVO bestehe aber ein Auskunftsanspruch über sämtliche verarbeiteten personenbezogenen Daten. Dies gelte auch für Papierakten mit Informationen aus einer Zeit vor dem 25.5.2018. Soweit daher, so das Finanzgericht, die Finanzverwaltung beim Akteneinsichtsrecht weiterhin von einem Ermessensanspruchs ausgehe, widerspreche dies sowohl vorrangigem Unionsrecht als auch dem nationalen Recht. Denn nach § 32b Abs. 1 AO bestehe ein Ermessen nur, soweit es an Regelungen in der DSGVO fehle. Dies sei aber vorliegend gerade nicht der Fall (FG Saarland vom 3.4.2019 2 K 1002/16, EFG 2019, 1217).

Beraterhinweis: Sollte zukünftig im außergerichtlichen Verfahren ein Interesse an der Einsichtnahme in die Finanzamtsakten bestehen (zB wegen Beraterwechsels oder wegen fehlender Unterlagen), kann das vorstehend zitierte Urteil nutzbar gemacht werden. Bedauerlich ist, dass der BFH keine Gelegenheit erhalten wird, in dem zitierten Verfahren des FG Saarland zu dieser Rechtsfrage Stellung zu nehmen. Die Entscheidung des FG Saarland ist im Beschlusswege nach § 138 FGO als bloße Entscheidung über die Kosten ergangen, nachdem die Finanzverwaltung zuvor in der Hauptsache bereits abgeholfen hatte. Ein weiterer Rechtszug zum BFH ist nicht eröffnet. Die abschließende Entscheidung dieser Rechtsfrage bleibt daher weiter offen.

Dr. Markus Wollweber
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Steuerrecht
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Dr. Jens Stenert
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Steuerrecht
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