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Ermäßigter Umsatzsteuersatz bei gemeinnützigen Tierschutzvereinen

Der BFH hat in einer jüngst veröffentlichten Entscheidung vom 18.10.2023 (XI R 4/20) den steuerbegünstigten Zweckbetrieb eines gemeinnützigen Tierschutzvereins bestätigt und dabei begrüßenswerte Klarstellungen zur „Wettbewerbsklausel“ des § 65 Nr. 3 AO getroffen. 

 

Entscheidungsfall

Im Entscheidungsfall „vermittelte“ ein gemeinnütziger Tierschutzverein gegen Zahlung einer „Schutzgebühr“ herrenlose Tiere aus dem Ausland nach Deutschland. Die hieraus erzielten Einnahmen ordnete er – nachdem er sich zunächst nicht als Unternehmer verstand – dem steuerbegünstigten Zweckbetrieb zu und unterwarf sie dem ermäßigten Umsatzsteuersatz. Das Finanzamt war demgegenüber der Ansicht, es handele sich um einen nicht begünstigten wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb, der dem Regelsteuersatz unterliege. 

 

Entscheidung des BFH

Der BFH bestätigte – wie bereits die Vorinstanz (FG Nürnberg vom 21.01.2020 2 K 114/19) – sowohl den Zweckbetrieb gem. § 65 AO als auch die Anwendung des ermäßigten Umsatzsteuersatzes gem. § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a) UStG:

  • Die „Vermittlung“ der herrenlosen Tiere dient der Verwirklichung der Satzungszwecke des Tierschutzvereins (§ 65 Nr. 1 AO), in denen die „Vermittlung“ von herrenlosen ausländischen Tieren ins Inland explizit aufgeführt war.
  • Diese Zwecke konnten auch nur durch einen solchen Geschäftsbetrieb erreicht werden (§ 65 Nr. 2 AO). Die Vereinnahmung von „Schutzgebühren“ gewährleiste sowohl einen Kostenbeitrag für den Aufwand des Tierschutzvereins als auch ein Minimum an Verlässlichkeit und Ernsthaftigkeit der Erwerber.
  • Schließlich trat der Geschäftsbetrieb des Vereins auch nicht zu steuerpflichtigen Betrieben derselben oder ähnlicher Art in größerem Umfang in Wettbewerb, als es bei Erfüllung der steuerbegünstigten Zwecke unvermeidbar ist (§ 65 Nr. 3 AO). Denn nach den tatsächlichen Feststellungen des Finanzgerichts bestand kein Wettbewerb zu anderen Anbietern herrenloser Tiere, erst recht nicht zu gewerblichen Tierhändlern. So vermittelte der Tierschutzverein Hunde, die regelmäßig von kommerziellen Züchtern oder Händlern nicht angeboten werden. Das Leistungsangebot des Vereins war insoweit nicht mit gewerblichen Händlern vergleichbar, so dass auch der ermäßigte Umsatzsteuersatz nicht am Wettbewerbsvorbehalt des § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a) Satz 3 Alt. 1 UStG scheiterte. 

 

Praxishinweise

Der Entscheidungsfall zeigt einmal mehr, wie hart gemeinnützige Organisationen mitunter um ihre steuerlichen Begünstigungen kämpfen müssen. Insbesondere Zweckbetriebe nach § 65 AO führen häufig zu streitigen Auseinandersetzungen mit den Finanzbehörden. Vielen Betriebsprüfern reicht bereits die theoretische Möglichkeit, dass auch gewerbliche Unternehmen die fraglichen Leistungen erbringen könnten, um den Zweckbetrieb zu verneinen (vgl. auch die Verwaltungsrichtlinien, AEAO Nr. 4 Satz 4 zu § 65 AO).

Der BFH hängt die Latte für die Finanzverwaltung höher: Die rein theoretische Möglichkeit einer Konkurrenzsituation reicht nicht aus. Vielmehr bedarf es der positiven Feststellung eines konkreten gegenwärtigen Wettbewerbs. Es obliegt daher dem Finanzamt, durch objektive Tatsachen die konkrete Gefahr einer Beeinträchtigung des Wettbewerbs zu begründen. 

Hierbei ist insbesondere auch zu prüfen, ob das Leistungsangebot der gemeinnützigen Organisation aus Sicht eines Durchschnittsverbrauchers überhaupt mit denen gewerblicher Händler vergleichbar ist – was oftmals gerade nicht der Fall ist. Gemeinnützige bedienen viele Nischen, für die es in dieser Form kein Marktangebot gibt.

Für die gemeinnützigen Organisationen und ihre Berater bedeutet dies, dass der – idR existentiell wichtige – Zweckbetrieb durch Vorsorgemaßnahmen abgesichert werden muss. Dies fängt mit kluger Formulierung der Satzungszwecke an und setzt sich mit geeigneter Argumentations- und Beweisvorsorge fort. Insbesondere gilt es, die Unterschiede zu gewerblichen Angeboten zu dokumentieren. In vielen Fällen bietet es sich zudem an, nicht auf den Betriebsprüfer zu warten, sondern in Vorabstimmungen mit der Finanzbehörde etwaigen Zweifeln vorzubeugen.  

Diese Vorsorge ist im Rahmen von Zweckbetrieben gem. § 65 AO doppelt lohnenswert: Zum einen im Hinblick auf ihre Ertragsteuerbefreiung und die damit mögliche Finanzierung aus Spenden und sonstigen gemeinnützigen Mitteln, zum anderen – wie im Entscheidungsfall – mit Blick auf den ermäßigten Umsatzsteuersatz. Insoweit wird der Gesetzgeber auch hoffentlich noch in diesem Jahr mit dem Wachstumschancengesetz (worüber der Bundesrat in seiner Sitzung am 22.3.2024 abstimmen wird) die längst überfällige Klarstellung treffen, dass Zweckbetriebe nach § 65 AO dann stets dem ermäßigten Umsatzsteuersatz zu unterwerfen sind.  

Dr. Jörg Alvermann
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Steuerrecht, Fachanwalt für Sportrecht
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Dr. Oliver Cremers
Rechtsanwalt
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