Kontaktieren Sie uns gerne!
Der Zehnt Aktuell
Mit unserem wöchentlichen Newsletter informieren wir Sie im Bereich Steuerrecht über aktuelle Themen, Entscheidungen und Kanzlei-News.
Erbschaftsteuerliche Begünstigung der Betriebsaufspaltung
Bei der Erbschaftsteuer gehören Dritten zur Nutzung überlassene Grundstücke grundsätzlich zum nicht begünstigten Verwaltungsvermögen. Eine Ausnahme besteht für Fälle der Betriebsaufspaltung (§ 13b Abs. 4 Nr. 1 Satz 2a ErbStG).
Das FG Münster geht davon aus, dass die für § 13b Abs. 4 Nr. 1 Satz 2a ErbStG entscheidende Frage des einheitlichen geschäftlichen Betätigungswillens im Rahmen einer Betriebsaufspaltung nach ertragsteuerlichen Grundsätzen zu beurteilen ist.
Ferner ist es nach Auffassung des FG Münster erforderlich, dass die Betriebsaufspaltung sowohl vor als auch nach der Anteilsübertragung besteht. Nicht ausreichend ist es, wenn die Betriebsaufspaltung durch die Anteilsübertragung begründet oder beendet wird. Vom Schenker oder Erblasser muss eine bestehende Betriebsaufspaltung auf den Beschenkten bzw. Erben übergehen. Die Betriebsaufspaltung muss in seiner Person fortbestehen (FG Münster vom 11.10.2018 3 K 533/17 F, GmbHR, 251).
Die Auffassung des FG Münster entspricht wohl dem Gesetzeswortlaut sowie der Systematik. Das Gesetz setzt voraus, dass die Betriebsaufspaltung bereits in der Person des Erblassers bestand und diese Rechtsstellung auf den Erwerber übergeht. Der Gesetzeswortlaut spricht für die Kontinuität der Betriebsaufspaltung bei Erblasser und Erben. Die Betriebsaufspaltung soll privilegiert werden, da das Gesetz aufgrund des einheitlichen geschäftlichen Betätigungswillens von einem einheitlichen Unternehmen ausgeht und nicht von einer Grundstücksüberlassung an Dritte. Aufgrund dessen soll das von Dritten genutzte Grundstück kein schädliches Verwaltungsvermögen sein.
Unseres Erachtens spricht der Zweck der Begünstigung allerdings dafür, auch die Konstellationen zu begünstigen, in denen erst beim Erben/Beschenkten die Betriebsaufspaltung entsteht. Begünstigt werden soll der Erwerb von Betriebsvermögen. Dann muss es ausreichen, wenn in der Person des Erwerbers die Begünstigungsvoraussetzungen (erstmals) entstehen.