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Ein moderner DJ ist Künstler!

Ein moderner DJ ist Künstler. Als Freiberufler erzielt er keine Einkünfte aus Gewerbebetrieb, sondern Einkünfte aus selbstständiger Arbeit. Er ist daher insbesondere nicht gewerbesteuerpflichtig. Dies hat das FG Düsseldorf in seinem Urteil vom 12. August 2021 (Az.: 11 K 2430/18 G) erstmals entschieden.

Das Gericht begründet dies damit, dass das Berufsbild des DJ sich im Zeitverlauf gewandelt habe. Heutzutage erschöpfe sich die Tätigkeit eines DJ nicht mehr in der Wiedergabe bestehender Musik. Vielmehr schöpfe ein DJ eigene Musik. Dass ein DJ auf eine Ton- und Geräuschbibliothek zurückgreife, sei unschädlich. Auch beim Akkordeon werden – so das FG – hinterlegte Töne auf Knopfdruck abgespielt. Bei einem DJ bilden die technischen Geräte das Instrument. Es dürfe keinen Unterschied machen, ob der Steuerpflichtige eine traditionelle Klaviatur oder eine Computertastatur bediene, zumal die Grenzen beim Keyboard bereits begrifflich fließend seien. Wenn die Künstlereigenschaft einer Live-Band anerkannt sei, könne der Live-Auftritt eines DJ nicht als gewerblich angesehen werden. Dabei dürfe ein DJ auch auf die Geschmacksvorstellungen seines Publikums eingehen. Dies sei gerade das Wesensmerkmal eines erfolgreichen Live-Künstlers.

Auch soweit ein DJ technisch tätig sei, begründe dies keine Gewerblichkeit. Es liege ein nicht aufteilbares Konglomerat zwischen freiberuflichen und gewerblichen Dienstleistungen vor. Der technische Teil beschränke sich auf bloße Vor- und Nachbereitungshandlungen einer insgesamt künstlerischen Tätigkeit. Ein DJ werde nicht dafür bezahlt, dass er seine technischen Geräte verkabele. Er werde dafür bezahlt, dass er Musik auflege.

Beraterhinweis: Das Urteil ist zu begrüßen. Die Begründung überzeugt. Zu beachten ist allerdings, dass danach nicht jeder DJ ein Künstler ist. Nach dem Urteil des FG Düsseldorf ist zwischen der herkömmlichen Wiedergabe von Musik einerseits und der Veränderung oder gar Eigenkomposition von Musik andererseits zu differenzieren. Im Einzelfall ist deshalb zu prüfen, ob die jeweilige Darbietung eines DJ die von der Rechtsprechung geforderte Gestaltungshöhe erreicht. Zwar fordert die Rechtsprechung zudem einen gewissen Qualitätsstandard. Die Anforderungen dürfen aber nicht überspannt werden. Insbesondere darf im Hinblick auf die in Art. 5 Abs. 3 Satz 1 Var. 1 GG garantierte Kunstfreiheit nicht zwischen guter und schlechter Kunst unterschieden werden. Maßgeblich ist die Unterscheidung zwischen Kunst und Nichtkunst. Als gewerblich ist daher der DJ einzustufen, der lediglich die Songs anderer Künstler unverändert abspielt. Verändert der DJ diese Songs stellt sich die Frage, wo die Grenze zwischen Kunst und Gewerbebetrieb verläuft. Hierüber wird es auch künftig in vielen Fällen zum Streit mit der Finanzverwaltung kommen. Das Besprechungsurteil gibt dem Steuerpflichtigen dabei Rückenwind. 

Dr. Jens Stenert
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Steuerrecht
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