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Der BFH ist auf den Hund gekommen

Die durch eine steuerbare Einkunftsquelle verursachten Aufwendun¬gen/Betriebsaus-gaben sind grundsätzlich abzugsfähig. Dies folgt aus dem Leistungsfähigkeitsprinzip. Die Steuerpflichtigen sollen lediglich ihren „Netto-Ertrag“ der Besteuerung zu unterwerfen haben. 

Ewiges Problem in der Praxis ist die Abgrenzung einkunftsquellenbezogener Aufwendungen und der Aufwendungen für die private Lebensführung. Als Grundprinzip dieser steuerrechtlichen Abgrenzung hat sich der „Spaßfaktor im Steuerrecht“ herauskristallisiert. Aufwendungen, deren Ursache der Steuerpflichtigen/dem Steuerpflichtigen aus Sicht des Finanzamts Spaß machen können, werden besonders kritisch geprüft. Zudem wird aus § 12 Nr. 1 EStG –Untersagung der Abzugsfähigkeit der Kosten für die private Lebensführung – traditionell das sogenannte Aufteilungsverbot abgeleitet. Dies besagt, dass grundsätzlich auch privat veranlasste Aufwendungen steuerrechtlich als vollständig privat veranlasst zu behandeln sind. Das Aufteilungsverbot wird von den Steuerpflichtigen und ihren Beratern seit Jahrzehnten unter Beschuss genommen und dürfte nun zum Einsturz gebracht worden sein. Die Anerkennung der Schätzung der steuerrechtlichen Anerkennung eines Teils gemischt beruflich und privat veranlasster Aufwendungen bis hin zu der nunmehr aktuellen Entscheidung des BFH zum Schulhund zieht sich über Jahrzehnte.

Folgende Stationen hat die Rechtsprechung dabei genommen: 

  • Schätzung des beruflich veranlassten Teils der Aufwendungen für einen Festnetztelefonanschluss;
  • Schätzung des beruflich veranlassten Teils der Aufwendungen für einen privaten PC; 
  • Schätzung des beruflich veranlassten Teils von Reisekosten bei privater Mitveranlassung der Reise. 

Ein Meilenstein waren die Entscheidungen des BFH zur anteiligen Anerkennung von Reisekosten. In diesen Grundsatzentscheidungen hat der BFH aber daran festgehalten, dass es einen objektivierbaren Schätzungsmaßstab geben muss. In Bereichen, in denen dieser nicht gegeben war (Tageszeitungen, sonstige Literatur, Kleidung) wurde die anteilige Anerkennung gemischt veranlasster Aufwendungen weiter abgelehnt. 

Mit der nunmehr vorliegenden Entscheidung zum Schulhund (BFH vom 14.1.2021 VI R 15/19, nnv.) ist die Aufrechterhaltung dieses Grundsatzes uE nicht mehr möglich. Die Aufwendungen für einen Hund wurden steuerrechtlich bislang lediglich für Diensthunde wie zB Polizeihunde anerkannt, da diese aus Sicht der Finanzrechtsprechung nicht privat geliebt, sondern nur beruflich genutzt wurden. Für Therapie- und Schulhunde, welche aus Sicht der Rechtsprechung der privaten Freude und Tierliebe offenbar zugänglich sind, wurde das Aufteilungsverbot bis zu der jetzt veröffentlichten Entscheidung aufrecht erhalten. 

Für die Abgrenzung der beruflichen oder privaten Veranlassung der Aufwendungen für einen Schulhund gibt es keinen objektiven oder objektivierbaren Aufteilungsmaßstab. Damit kann und sollte bei sämtlichen gemischt veranlassten Aufwendungen um eine anteilige steuerrechtliche Anerkennung gestritten werden. 

Das besprochene Thema ist ein wunderbares Beispiel dafür, dass Recht nur durch den Streit entsteht. Mit der Finanzverwaltung und den Finanzgerichten muss weiter gerungen werden, damit nunmehr die Mauern des Aufteilungsverbots auch im Hinblick auf Fachliteratur, Kleidung usw. eingerissen werden. 

Prof. Dr. Burkhard Binnewies
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Steuerrecht
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Dr. Markus Wollweber
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Steuerrecht
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