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BFH: Spekulationsgeschäfte mit Kryptowährungen sind steuerbar!

Erst kürzlich haben wir in einem Newsletter über die mündliche Verhandlung des BFH zur Besteuerung von Kryptowährungen berichtet. Im Rahmen seiner Jahrespressekonferenz am 28.2.2023 hat der BFH das mit Spannung erwartete Urteil verkündet: Veräußerungsgewinne aus Geschäften mit Kryptowährungen sind als private Veräußerungsgeschäfte steuerpflichtig (Az. IX R 3/22).  

Die wesentlichen Punkte: 

  • Kryptowährungen sind „andere Wirtschaftsgüter“ iSd. § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 1 EStG. Bei Anschaffung und Veräußerung innerhalb eines Jahres unterliegen Veräußerungsgewinne der Einkommensteuer. 
  • Technische Details virtueller Währungen sind für die Einordnung als Wirtschaftsgut nicht von Bedeutung. Entscheidend ist, dass Kryptowährungen als Zahlungsmittel verwendet werden und einen Kurswert haben.
  • Auch der Tausch von Kryptowährungen stellt einen Realisationstatbestand dar.   
  • Ein strukturelles Vollzugsdefizit besteht nicht. Es bestehen weder Erhebungsregeln, die einer Besteuerung entgegenstehen, noch Anhaltspunkte dafür, dass die Finanzverwaltung nicht in der Lage sei, Kryptogeschäfte steuerlich zu erfassen.  

Überraschend ist das Ergebnis nicht. Schon die Finanzgerichte Berlin-Brandenburg (vom 20.6.2019 13 V 13100/19) und Baden-Württemberg (vom 11.6.2021 5 K 1996/19) hatten Kryptowährungen als Wirtschaftsgüter iSd. § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 1 EStG angesehen. Zuletzt hatte das FG Köln als Vorinstanz der BFH-Entscheidung die Wirtschaftsgutseigenschaft bejaht, die Revision jedoch wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen (FG Köln vom 25.11.2021 14 K 1178/20). Auch die Finanzverwaltung stuft Kryptowährungen als Wirtschaftsgüter ein (BMF vom 10.5.2022, DStR 2022, 992). In der Literatur wird ebenfalls überwiegend vertreten, dass es sich bei Kryptowährungen um (immaterielle) Wirtschaftsgüter und damit um andere Wirtschaftsgüter iSd. § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 1 EStG handelt.     

Die Entscheidung gibt Beratern eine gewisse Sicherheit im Umgang mit der Besteuerung von Kryptowährungen. Dennoch lauern für den Steuerberater noch gewisse Gefahren, auf die er auch seinen Mandanten hinweisen sollte, denn längst sind nicht alle Fragen geklärt. Nicht zu entscheiden hatte der BFH zB die Frage, wie die selbständige Begründung von Kryptowährungen durch „Mining“ oder „Forging“ steuerlich zu beurteilen ist. Auch wann ein gewerbliches Handeln anzunehmen ist, brauchte der BFH nicht zu entscheiden. Umsatzsteuerliche Fragen waren ebenfalls nicht Gegenstand der Entscheidung. 

Gleichwohl kann das Urteil des BFH als ein erster Meilenstein gewertet werden, der für das Gros der Anleger, die Kryptwährungen als Spekulationsobjekte im Privatvermögen halten, von unmittelbarer Relevanz ist. 

Steuerpflichtige sollten zudem die steuerstrafrechtlichen Risiken im Blick behalten. Werden steuerpflichtige Spekulationsgewinne nicht erklärt, kann dies den Tatbestand der Steuerhinterziehung verwirklichen. Die Entdeckungswahrscheinlichkeit steigt: Im Rahmen eines Sammelauskunftsersuchens hat die Finanzverwaltung erstmals Anlegerdaten erhalten und erste Steuerstrafverfahren eingeleitet. Wer noch nicht ins Visier der Steuerfahndung geraten ist, sollte schnell handeln und Spekulationsgewinne im Rahmen einer strafbefreienden Selbstanzeige nachmelden: Gemeinsam mit den anderen Mitgliedsstaaten der OECD plant Deutschland die Entwicklung eines einheitlichen Melderahmens für den automatischen Austausch von Informationen über Krypto-Vermögenswerte, den Crypto-Asset Reporting Framework (CARF). Einer Selbstanzeige steht dann möglicherweise der Sperrgrund der Tatentdeckung entgegen.

Über das Thema Kryptowährungen halten wir Sie in weiteren Newslettern und in unserem Blog auf dem Laufenden. 

Michael Görlich
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Steuerrecht
Senior Associate
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Giuseppe Vitale
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Steuerrecht
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