Der Zehnt Aktuell
Mit unserem wöchentlichen Newsletter informieren wir Sie im Bereich Steuerrecht über aktuelle Themen, Entscheidungen und Kanzlei-News.
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Kommt es zwischen einer Gesellschaft und ihrem Gesellschafter zu einer für den Gesellschafter begünstigenden Vermögensverschiebung, geht die Finanzverwaltung in der Praxis regelmäßig auch dann von einer gesellschaftsrechtlichen Veranlassung und damit einer verdeckten Gewinnausschüttung (vGA) aus, wenn die Vermögensverschiebung vom Gesellschafter nicht gewollt war. Wird die Vermögensverschiebung nach ihrem Bemerken rückabgewickelt, lässt dies die vGA unberührt und wird als verdeckte Einlage behandelt. Der BFH ist in seiner kürzlich veröffentlichten Entscheidung vom 22.11.2023 (I R 9/20) der Annahme einer vGA im Irrtumsfall entgegengetreten und hat sich zum subjektiven Tatbestand der vGA geäußert.
B war Alleingesellschafterin der X-GmbH. Das Kapital der Gesellschaft sollte erhöht werden. Ferner sollte die Gesellschaft in die Klägerin, ebenfalls eine GmbH, eingebracht werden. Unklar war zunächst die Reihenfolge. Denkbar war, dass
Nach rechtlicher Beratung wurde letztgenannter Weg gewählt und zunächst die Einbringung vollzogen. B wurde Gesellschafter-Geschäftsführerin der Klägerin. Den Gesellschafterbeschluss für die anschließende Erhöhung des Kapitals der X-GmbH bereitete der steuerliche Berater vor. Entgegen der Planung sollte nach dem Gesellschafterbeschluss nicht die Klägerin, sondern B zur Übernahme des neuen Geschäftsanteils zugelassen werden. Die Kapitalerhöhung wurde beschlossen und wirksam. Ihre Inhaberschaft an den neuen Anteilen der X-GmbH sei der B nicht bewusst gewesen und erst nach einiger Zeit aufgefallen. Daraufhin übertrug sie ihre Anteile an der X-GmbH an die Klägerin.
Aus Sicht des Finanzamts liege eine vGA vor. Die Klägerin habe es B unentgeltlich ermöglicht, an der Kapitalerhöhung teilzunehmen. Das Schleswig-Holsteinische FG gab dem Finanzamt Recht (v. 28.11.2019 1 K 88/16, EFG 2020, 595). Ein (vermeintlicher) Irrtum der B als Geschäftsführerin der Klägerin über die Übernahme der Geschäftsanteile schließe die gesellschaftsrechtliche Veranlassung nicht aus. Es komme darauf an, ob einem ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiter ein solcher Irrtum unterlaufen wäre. Dies war aus Sicht des FG nicht der Fall, weshalb es nicht final aufklärte, ob ein Irrtum tatsächlich gegeben war.
Der BFH folgte der Sichtweise des FG nicht:
Da das FG das Vorliegen des Irrtums offengelassen hatte, verwies der BFH die Sache zurück.
Die Entscheidung hat eine hohe Praxisrelevanz. Sie bietet Steuerpflichtigen in diversen Streitfällen Argumentationspotential. Für die Prüfung der gesellschaftsrechtlichen Veranlassung ergibt sich aus den Vorgaben des BFH folgendes:
In der streitigen Auseinandersetzung muss der Fokus darauf liegen, den Sachverhalt detailliert aufzuarbeiten und Nachweis für das Fehlen des Zuwendungswillen vorzulegen.
Haben Sie Fragen im Zusammenhang mit einer verdeckten Gewinnausschüttung? Kommen Sie gerne auf uns zu.