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Bevorstehende Gesetzesänderungen im Gemeinnützigkeitsrecht

Abschaffung der Pflicht zur zeitnahen Mittelverwendung?

Nach dem jetzt vorliegenden Referentenentwurf zu einem JStG 2024 Teil II plant das BMF eine weitreichende Veränderung im Gemeinnützigkeitsrecht: Die Verpflichtung zur zeitnahen Mittelverwendung soll abgeschafft werden.

Nach dem derzeitigen § 55 Abs. 1 Nr. 5 AO müssen gemeinnützige Organisationen (mit jährlichen Gesamteinnahmen von mehr als € 45.000,--) ihre Mittel – vorbehaltlich des § 62 AO – grundsätzlich zeitnah, dh. innerhalb von zwei Jahren, für ihre steuerbegünstigten Satzungszwecke verwenden. Diese Verpflichtung soll nach dem Referentenentwurf – ebenso wie die dann obsoleten Regelungen zur Rücklagenbildung in § 62 AO – ersatzlos entfallen.

Dies wäre ein erster „großer Wurf“, nachdem im Regierungsentwurf zum JStG 2024 Teil I das Gemeinnützigkeitsrecht nur stiefmütterlich behandelt worden war – obwohl sich die Regierungsparteien in ihrem Koalitionsvertrag auf die Fahne geschrieben hatten, das Gemeinnützigkeitsrecht umfassend zu modernisieren und zu reformieren.

Die jetzt geplante Abschaffung ist – jedenfalls aus Sicht der gemeinnützigen Organisationen und deren Berater – zu begrüßen. Sie führt zu erheblichen Vereinfachungen in der Praxis und einem echten Bürokratieabbau: Insbesondere entfallen aufwändige Mittelverwendungsrechnungen, erneute zeitnahe Verwendungspflichten bei der Veräußerung oder dem Sphärenwechsel von Wirtschaftsgütern, Fragen zur Rücklagenbildung und zusätzliche Risiken für einen Verlust der Gemeinnützigkeit.

Die weiteren geplanten Änderungen im Gemeinnützigkeitsrecht sind nach den Entwürfen zum JStG Teil I und II nach derzeitigem Stand:

  • Einführung einer neuen Wohngemeinnützigkeit in Gestalt der vergünstigten Vermietung an hilfsbedürftige Personen in einem neuen § 52 Abs. 2 Satz 1 Nr. 27 AO.
  • Anfügung einer klarstellenden Regelung hinsichtlich Äußerungen gemeinnütziger Organisationen zu tagespolitischen Themen außerhalb ihrer Satzungszwecke in einem neuen § 58 Nr. 11 AO. Danach wäre es für die Gemeinnützigkeit unschädlich, dass „eine steuerbegünstigte Körperschaft außerhalb ihrer Satzungszwecke gelegentlich zu tagespolitischen Themen Stellung nimmt.“

Es bleibt nun abzuwarten, wie die geplanten Änderungen das Gesetzgebungsverfahren durchlaufen und ob vielleicht noch weitere Anpassungen folgen. Es bleibt also spannend. Über den weiteren Verlauf informieren wir Sie zeitnah. Dranbleiben lohnt sich!

Dr. Jörg Alvermann
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Steuerrecht, Fachanwalt für Sportrecht
Partner
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Dr. Oliver Cremers
Rechtsanwalt
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